Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.06.2025, Az.: B 7 AS 99/25 BH, B 7 AS 100/25 BH, B 7 AS 101/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.06.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 99/25 BH, B 7 AS 100/25 BH, B 7 AS 101/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120625BB7AS9925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 08.08.2023 - AZ: S 14 AS 14/20
- SG Mainz - 08.08.2023 - AZ: S 14 AS 15/20
- SG Mainz - 16.08.2023 - AZ: S 14 AS 249/20
- LSG Rheinland-Pfalz - 12.02.2025 - AZ: L 6 AS 161/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 12.02.2025 - AZ: L 6 AS 162/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 12.02.2025 - AZ: L 6 AS 181/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet dasjenige Gericht über das Ablehnungsgesuch, welchem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung,.
Ausnahmsweise kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden.
Tenor:
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 7 AS 99/25 BH, B 7 AS 100/25 BH und B 7 AS 101/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 99/25 BH.
Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.2.2025 (Aktenzeichen L 6 AS 161/23, L 6 AS 162/23 und L 6 AS 181/23) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat hat die Rechtsstreitigkeiten nach § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es in allen benannten Verfahren. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
In den Verfahren, in denen in der Sache die Höhe des abschließend bewilligten Alg II nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen - wegen Einkommens der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit - und Erstattungsforderungen im Streit stehen (für März 2018 bis August 2018 in B 7 AS 99/25 BH; von September 2018 bis Februar 2019 in B 7 AS 100/25 BH und von März 2019 bis August 2019 in B 7 AS 101/25 BH), stellen sich in Bezug auf § 41a SGB II und die vom SG und LSG zutreffend angewandten Regelungen keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen. Die Klägerin macht zwar zumindest sinngemäß geltend, ihr stünden höhere Leistungen zu, benennt aber keine konkreten Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht nicht bzw nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Es stellen sich (auch) nach Aktenlage insoweit keine abstrakt klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine Divergenz vor.
Schließlich wird ein Rechtsanwalt auch nicht mit Erfolg Verfahrensfehler des LSG auf dem Weg zu seiner Entscheidung rügen können. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) liegt nicht darin, dass das Gericht erst mit der Entscheidung in der Hauptsache das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegenüber der Richterin am LSG K beschieden hat. Nach § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 45 Abs 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG erkennt indes zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel an. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Klägerin hat das Ablehnungsgesuch in der erkennbaren Absicht angebracht, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12.2.2025 zu erreichen, nachdem ihr eigentlicher Verlegungsantrag vom 10.2.2025 abgelehnt worden war. Dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, weil es in keinerlei Zusammenhang zu möglichen Gründen steht, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Nichts anderes gilt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, wenn sich das Gesuch der Klägerin auch auf den Vorsitzenden Richter am LSG W beziehen sollte. Ebenso liegt kein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör darin, dass das LSG in der Sache entschieden hat, obwohl sie nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin ist auf diese Möglichkeit in den Ladungen hingewiesen und zudem vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung telefonisch über die Ablehnung des Terminverlegungsantrags informiert worden. Schließlich bedurfte es aus dem vom LSG aufgeführten Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs auch nicht einer Entscheidung über den weiteren Terminverlegungsantrag vom 12.2.2025 bzw über den weiteren Antrag auf Übernahme von Reisekosten vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidung hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.