Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.06.2025, Az.: B 7 AS 29/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.06.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 29/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120625BB7AS2925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 19.09.2019 - AZ: S 16 AS 2074/15
- LSG Sachsen - 20.03.2025 - AZ: L 7 AS 127/20
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. S. Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Für die Darlegung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 12 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Den Ausführungen des Klägers ist zu entnehmen, dass das LSG einen Sanktionsbescheid (vom 2.2.2015) aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen hat. Er führt aus, bezuggenommen habe der Berufungssenat auf eine Entscheidung des Hessischen LSG (vom 13.7.2022 - L 6 AS 156/22), in der davon ausgegangen worden sei, dass die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsakts nicht inzident bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer darauf beruhenden Sanktionsentscheidung zu prüfen sei. Zur Darlegung der Divergenz selbst legt der Kläger allerdings nur dar, dass das vom LSG in Bezug genommene Urteil des Hessischen LSG wiederum nicht mit früheren Entscheidungen des BSG in Einklang stehe. Diese Behauptung stützt er auf die sich über etwa zwei Seiten erstreckende wörtliche Wiedergabe eines Ausschnitts der benannten Entscheidung des Hessischen LSG und meint, die Entscheidung (gemeint sein kann insoweit wohl nur das Hessische LSG) stehe in offenem Widerspruch zu Entscheidungen des BSG.
Allein mit der Behauptung, die Entscheidung des Sächsischen LSG berufe sich auf die Entscheidung des Hessischen LSG und weiche so in gleicher Weise von Entscheidungen des BSG ab, formuliert der Kläger aber weder abstrakte Rechtssätze des Sächsischen LSG, gegen dessen Nichtzulassung der Revision er sich hier wendet, noch des BSG. Erst recht legt er damit keine Abweichung des LSG im Grundsätzlichen dar.