Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.06.2025, Az.: B 12 BA 12/24 B
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.06.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 12/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120625BB12BA1224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 28.04.2022 - AZ: S 9 BA 2727/21
- LSG Baden-Württemberg - 16.04.2024 - AZ: L 13 BA 1324/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Eine zulässige Sachaufklärungsrüge erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Juni 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 986,18 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung.
Die Arbeitnehmer der Klägerin, ein Transportunternehmen, leisteten regelmäßig Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nach, weil Arbeitnehmer im geprüften Zeitraum Zuschläge erhalten hätten, die bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei bezahltem Urlaub nicht berücksichtigt worden seien (Bescheid vom 17.12.2020; Widerspruchsbescheid vom 24.9.2021). Steuer- und beitragsfrei seien nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt würden. Soweit Zuschläge gezahlt würden, ohne dass der Arbeitnehmer in der begünstigten Zeit gearbeitet hätte, seien sie steuer- und beitragspflichtig.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.4.2022); das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen für die Entgeltfortzahlung und den Urlaubsanspruch sähen eine Weitergewährung der bisher gezahlten Arbeitsentgelte und damit auch der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge vor. Die Klägerin habe zwar vorgebracht, die Bezeichnung als "Zuschlag" in den Gehaltsabrechnungen sei missverständlich, es handele sich vielmehr um einen bezahlten Freizeitausgleich. Dadurch ändere sich aber nichts an der Beurteilung. Zum einen sei aufgrund der eindeutigen Bezeichnung in den Gehaltsabrechnungen als "Bezug, st- und sv- frei" nicht nachgewiesen, dass es sich nicht - wie von der Beklagten angenommen - um Zuschläge, sondern bezahlten Freizeitausgleich handele. Zum anderen komme es darauf aber auch nicht entscheidend an, weil es sich bei der mit "Bezug, st- und sv- frei" bezeichneten Leistung jedenfalls um einen regelmäßigen Bestandteil des Arbeitsentgelts handele, welcher der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen sei. Der Einwand, die Ansprüche seien verjährt oder könnten aufgrund einer vertraglichen oder tariflichen Ausschlussregel nicht mehr geltend gemacht werden, greife wegen des bei der Beitragsbemessung geltenden Entstehungsprinzips nicht durch. Für eine fehlerhafte Berechnung der Beitragsansprüche sei nichts ersichtlich oder vorgetragen. Der Beitragsanspruch sei nicht verjährt (Urteil vom 16.4.2024).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet worden.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht (vgl zB BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 20 mwN) - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt eine Verletzung des § 103 SGG. Das Berufungsgericht sei ihrem Vortrag nebst Beweisanregung und -anträgen "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt. Die Berechnungen und Auszahlungen der Entgeltfortzahlungen sowie der Urlaubsvergütungen seien korrekt. Nach dem hier vorliegenden Arbeits- und Vergütungsmodell sei die Nachtarbeit von den Arbeitnehmern stets in gleichem Umfang geleistet worden und die Abgeltung hierfür sei auch stets gesetzeskonform durch bezahlten Freizeitausgleich erfolgt, der ggf etwas missverständlich in den Abrechnungen als Zuschlag bezeichnet sei. Einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zuschläge gäbe es nicht. Unabhängig davon sei bei den vermeintlichen Vergütungsansprüchen hinsichtlich Entgeltfortzahlung und Urlaubsvergütung sowohl die Verjährung eingetreten als auch die Erlöschung aufgrund des Ablaufs der vertraglichen Ausschlussfrist. Es gebe keine Grundlage für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Sämtliche streitgegenständlichen Tatsachen seien klägerseits erstinstanzlich vorgetragen. Es werde hinsichtlich der zweiten Instanz angeregt, im Wege der Amtsermittlungen sämtliche betroffenen Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen und hiernach auch entsprechend die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.10.2021 benannten Personen und Versicherungsträger anzuhören. Das LSG habe mit Verfügung vom 11.3.2024 Unterlagen im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung angefordert. Diese seien vorgelegt worden und es sei ausgeführt worden, dass alle Unterlagen, insbesondere Gehaltsabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer, der Beklagten nachweislich vorlägen. Die über das Rechenzentrum DATEV freigegebenen Daten lägen der Klägerin nicht vor und sollten von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) offenbare sich bereits darin, dass im Rahmen der Entscheidung des LSG - entgegen dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerseite - keine Veranlassung gesehen worden sei, hierauf näher einzugehen oder - was in jedem Fall erforderlich gewesen wäre - eine Beweisaufnahme durchzuführen.
Mit ihren Ausführungen genügt die in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Klägerin nicht den Anforderungen an eine zulässige Sachaufklärungsrüge. Eine solche erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Die Klägerin bezeichnet in ihrer Beschwerdebegründung weder das konkrete Beweisthema noch die Beweismittel hinreichend substantiiert. Außerdem wird nicht ersichtlich, dass sie ihre Beweisanträge bis zuletzt aufrechterhalten hat. Das Übergehen eines Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG liegt bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie der Klägerin - nur dann vor, wenn der Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder - wie hier - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt gestellt oder wiederholt wurde, in dem feststand, dass das LSG von sich aus keine Ermittlungen mehr durchführen würde. Wird ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung bzw nach Erhalt der Anhörungsmitteilung nicht wiederholt, so gilt er bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten als erledigt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 5.8.2014 - B 9 SB 36/14 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 6.9.2024 - B 1 KR 55/23 B - juris RdNr 7). Dass die Klägerin an ihren "Beweisanträgen" bis zuletzt festgehalten hätte, geht aus der Beschwerdebegründung aber nicht hervor; allein der Hinweis auf einen Schriftsatz in der Berufungsinstanz genügt hierfür nicht. Unabhängig davon legt die Klägerin nicht wie erforderlich (vgl zB BSG Beschluss vom 1.9.2022 - B 12 KR 7/22 BH - juris RdNr 15) dar, warum sich das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus - zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen und welche insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen eine Beweisaufnahme erbracht hätte.
Soweit die Klägerin den Vorwurf unzureichender Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG erhebt, bezieht sie sich offenbar auf die erstinstanzliche Entscheidung. Damit wird kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dargetan. Denn ein solcher ist grundsätzlich ein Verstoß des Gerichts im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Wenn sie rügt, das Gericht gehe nicht darauf ein, ob die Forderung rechnerisch richtig sei, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das LSG ausdrücklich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Beitragsansprüche gesehen hat.
Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der Tatsachen nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Ebenso wenig kann die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Außerdem muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass die Entscheidung auf diesem Widerspruch beruhen kann (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10, jeweils mwN).
Die Klägerin behauptet zwar ausdrücklich, das Urteil des LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG ab und beruhe zulasten der Klägerin auf dieser Abweichung. Sie hat aber eine Abweichung konkreter sich widersprechender Rechtssätze nicht dargetan.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG und folgt der Festsetzung des LSG.