Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2025, Az.: B 8 SO 21/25 BH
Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 21/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110625BB8SO2125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 19.10.2023 - AZ: S 10 SO 578/20
- LSG Hamburg - 18.02.2025 - AZ: L 4 SO 67/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Februar 2025 - L 4 SO 67/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB Xll).
Die Beklagte gewährte der Klägerin für Mai 2019 Grundsicherungsleistungen unter Anrechnung von ihr vom Vermieter überwiesenen Guthaben aus der Heizkostenabrechnung iHv 498,27 Euro als Einkommen (Bescheid vom 6.6.2019; Widerspruchsbescheid vom 31.8.2020). Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 19.10.2023). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Beschwerde hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 4.3.2024 - L 4 SO 1/24 NZB). Die Berufung hat das LSG als unzulässig verworfen (Beschluss des LSG vom 18.2.2025).
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 18.2.2025 sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Nichtberücksichtigung eines Guthabens aus einer Heizkostenabrechnung als Einkommen formulieren könnte. Es fehlt angesichts der nicht statthaften Berufung (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGG) schon an der Klärungsfähigkeit solcher Rechtsfragen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht mit Prozessurteil statt Sachurteil entschieden und die Berufung als unzulässig verworfen hat. Denn zutreffend ist es davon ausgegangen, dass mit der streitigen Anrechnung aus einer Heizkostenabrechnung iHv 498,27 Euro im Mai 2019 als Einkommen weder der Beschwerdewert für die Berufung erreicht wird noch eine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr im Streit steht (§ 144 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das LSG ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).