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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2025, Az.: B 2 U 14/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.06.2025
Aktenzeichen
B 2 U 14/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110625BB2U1425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 06.06.2024 - AZ: S 4 U 199/21
LSG Rheinland-Pfalz - 08.04.2025 - AZ: L 3 U 94/24

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. April 2025 - L 3 U 94/24 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Durch Beschluss vom 8.4.2025 hat das LSG den Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Hiergegen erhebt der Kläger mit Schreiben vom 9.4.2025 und 8.5.2025 "Rechtsmittel".

II

2

Die sinngemäß eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

3

Die Beschwerde ist entsprechend § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

5

Im Übrigen weist der Senat den Kläger darauf hin, dass das BSG gegenüber den vorinstanzlichen Richtern keine Dienstaufsicht führt.