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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2025, Az.: B 12 BA 2/24 BH

Versicherungspflicht eines Kapitäns als abhängig Beschäftigter in den Zweigen der Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.06.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 2/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110625BB12BA224BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg - 28.11.2023 - AZ: S 52 BA 112/18
LSG Hamburg - 29.10.2024 - AZ: L 3 BA 11/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Kapitän für die Beigeladene zu 1. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2

Der Kläger meldete ein Gewerbe für "Maritime Beratung" an und erhielt von der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 27.6. bis zum 26.12.2017. Die Beigeladene zu 2. bescheinigte am 17.11.2017, dass er aufgrund seiner Selbstständigkeit seit dem 27.6.2017 bis auf Weiteres freiwillig kranken- und pflegeversichert sei. Die zu 1. beigeladene Reederei (im Folgenden: Beigeladene) schloss am 19.10.2017 einen "Dienstleistungsvertrag über die Vermittlung von Fachpersonal" mit der F. Nach Vermittlung der F vereinbarten der Kläger und die Beigeladene am 20.10.2017 eine freiberufliche Tätigkeit als Kapitän auf der M/V. Auf Antrag des Klägers und der Beigeladenen stellte die Beklagte fest (Bescheide vom 23.4.2018, Widerspruchsbescheid vom 5.9.2018), dass der Kläger in der Zeit vom 23.10. bis zum 21.11.2017 als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.11.2023), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Nach dem Gesamtbild überwögen die Indizien für die abhängige Beschäftigung. Zwar spräche die abgeschlossene "Projektvereinbarung" eher für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings sei der Kläger in die von der Beigeladenen vorgegebenen Abläufe auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Schiff als wesentliches Betriebsmittel eingegliedert gewesen, ohne selbst nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können. Er habe mit den übrigen Mitarbeitern der Beigeladenen zusammengearbeitet, diesen Weisungen erteilt und sogar einen Mitarbeiter entlassen. Hinzu komme, dass der Kläger im Rahmen einer Urlaubsvertretung den festangestellten Kapitän ersetzt habe. Er habe zu den regelmäßigen Arbeitszeiten eines Kapitäns zur See an Bord sein müssen. Dass er in Bezug auf die Tätigkeit als Kapitän keine spezifischen Weisungen erhalten habe, führe nicht zur selbstständigen Tätigkeit. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko habe nicht vorgelegen, da nach festen Tagessätzen vergütet worden sei. Das Risiko einer Insolvenz sowie die von dem Kläger angeführten "Vorleistungen" für An- und Abfahrten würden nicht maßgeblich ins Gewicht fallen. Die Haftung für etwaige Schäden sei weitgehend ausgeschlossen worden. Die Gewerbeanmeldung des Klägers setze eine selbstständige Tätigkeit voraus, vermöge sie aber nicht zu begründen. Hinzu komme, dass die angemeldete Tätigkeit als "Maritime Beratung" bezeichnet worden sei, sodass die hier ausgeübte Tätigkeit als Kapitän von dem angemeldeten Gewerbe nicht erfasst sein dürfte. Dies gelte auch für die Gewährung des Gründungszuschusses. Im Übrigen gehe davon keine rechtliche Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung aus. Nichts Anderes folge aus der von der Beigeladenen zu 2. erteilten Bescheinigung, wonach der Kläger seit dem 27.6.2017 bis auf Weiteres wegen Selbstständigkeit freiwillig versichert sei, denn diese treffe keine Aussage zu der konkret streitigen Tätigkeit. Für eine Selbstständigkeit spreche nicht maßgeblich, dass der Kläger auch für andere Auftraggeber tätig sei. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Der Kläger sei auch nicht mit einem selbstständigen Lotsen vergleichbar. Es habe schließlich kein Leiharbeitsverhältnis bestanden, die F sei nur als Vermittler tätig geworden und nicht als Arbeitgeber des Klägers anzusehen. Die Hauptleistungspflichten seien direkt zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vereinbart worden (Urteil vom 29.10.2024).

4

Der Kläger beantragt PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

5

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 6.12.2024 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.

6

1. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ersichtlich. Dass das LSG keine weitere Beweiserhebung durchgeführt hat, begründet keine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG). Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen einer Verletzung des § 103 SGG kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Der im Berufungsverfahren unvertretene Kläger hat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG als "Beweismittel" ua den Bescheid der Bundeagentur für Arbeit vom 1.8.2017 über die Bewilligung eines Gründungszuschusses zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vorgelegt und den "Antrag" gestellt, die beigeladene Bundesagentur für Arbeit als Zeugin zu laden (Schreiben vom 30.9.2024, vgl auch Berufungsbegründung vom 20.6.2024). Auf richterliche Anordnung ist ihm daraufhin mitgeteilt worden (Schreiben vom 8.10.2024), dass das Gericht die Ladung von Zeugen nicht für erforderlich halte. Ein Verfahrensmangel ist insoweit nicht ersichtlich. Das LSG hat die Bewilligung des Gründungszuschusses im Urteilstatbestand berücksichtigt, diese aber nicht für die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV als entscheidungserheblich angesehen. Daher könnte auch ein Rechtsanwalt nicht - wie für die Zulassung der Revision erforderlich (vgl zB BSG Beschluss vom 1.9.2022 - B 12 KR 7/22 BH - juris RdNr 15) - erfolgreich darlegen, dass sich das Gericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, Beweis durch (Zeugen-)Einvernahme eines Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit, der Beigeladenen zu 4., zu erheben. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers in seiner Berufungsbegründung, dass die F nicht als Zeuge geladen worden sei. Er sei von der F als Kapitän vermittelt worden; diesbezüglich seien alle Rechtsvorschriften eingehalten worden. Auch insoweit hätte die Rüge eines Aufklärungsmangels keine Erfolgsaussicht, weil das LSG nach seiner Rechtsauffassung von einer Vermittlungstätigkeit durch die F ausgegangen ist, aber wegen der Vereinbarung der Hauptleistungspflichten zwischen dem Kläger und der Beigeladenen keine Arbeitgeberstellung angenommen hat. Es ist nicht erkennbar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine Zeugenvernehmung hätte beweisen sollen. Unabhängig davon ist auch nicht klar, dass der Kläger den "Beweisantrag" aus der Berufungsbegründung überhaupt aufrechterhalten wollte. Auch wenn bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen sind, muss auch er gegebenenfalls bis zuletzt deutlich machen, in welcher Hinsicht er noch weiteren Aufklärungsbedarf sieht (vgl zB BSG Beschluss vom 27.7.2016 - B 1 KR 38/16 B - juris RdNr 5).

8

2. Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist auch nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor. Die Kriterien für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 mwN; zur Einschaltung einer Vermittlungsagentur vgl zB BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 7/18 R - juris RdNr 11). Abzustellen ist jeweils auf das konkrete Rechtsverhältnis zum Auftraggeber; in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung folgt aus dem Gesetz, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenenfalls mit Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft wegen Beschäftigung endet (§ 191 Nr 2 i.V.m. § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V).

9

Ob das LSG ausgehend von der materiellen Rechtslage im Einzelfall richtig entschieden hat, ist für die Zulassung der Revision nicht von Belang (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 9.2.2016 - B 12 R 11/15 B - juris RdNr 3). Allein die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig ("nicht Rechtens"), kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

10

3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb verspricht auch eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg.

11

4. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

12

II. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG).

13

III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.