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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 7 AS 67/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.06.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 67/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100625BB7AS6725AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 10.09.2024 - AZ: S 10 AS 225/24
LSG Niedersachsen-Bremen - 27.02.2025 - AZ: L 11 AS 547/24

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2025 - L 11 AS 547/24 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der 2023 geborene Kläger hat, vertreten durch seine Mutter, gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die am 5.3.2025 zugestellt worden ist, mit an das LSG gerichtetem Schreiben seiner gesetzlichen Vertreterin vom 18.3.2025, das am 19.5.2025 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Über die Notwendigkeit ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend belehrt worden. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.