Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 2 U 35/25 B
Unzulässige Beschwerde wegen Verfristung der Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.06.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 35/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100625BB2U3525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 10.12.2018 - AZ: S 187 U 106/17
- LSG Berlin-Brandenburg - 20.02.2025 - AZ: L 2 U 14/19
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 28.4.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).