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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.06.2025, Az.: B 9 SB 7/25 BH

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.06.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 7/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060625BB9SB725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Fulda - 25.01.2019 - AZ: S 14 SB 7/18
LSG Hessen - 28.01.2025 - AZ: L 3 SB 18/19

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juni 2025 durch den Richter Dr. Röhl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schmidt und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 12.4.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihr selbst unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schriftsatz vom 30.4.2025, welcher nach Weiterleitung durch das LSG am 14.5.2025 beim BSG eingegangenen ist, sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt.

2

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht wird (BSG Beschluss vom 29.10.2024 - B 9 SB 5/24 BH - juris RdNr 3 mwN).

4

Dieser Anforderung ist die Klägerin bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für sie am 12.5.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), nicht nachgekommen, obwohl sie in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Ein entsprechender Vordruck ist nicht eingegangen. Dass die Klägerin an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl § 67 SGG), ist nicht ersichtlich.