Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.06.2025, Az.: B 9 SB 5/25 BH, B 9 SB 6/25 BH
Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.06.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 5/25 BH, B 9 SB 6/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060625BB9SB525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Fulda - 22.10.2018 - AZ: S 6 SB 52/17
- SG Fulda - 07.06.2021 - AZ: S 6 SB 35/20
- LSG Hessen - 28.01.2025 - AZ: L 3 SB 1/19
- LSG Hessen - 28.01.2025 - AZ: L 3 SB 85/21
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juni 2025 durch den Richter Dr. Röhl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schmidt und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die von dem Antragsteller vor dem Bundessozialgericht geführten Verfahren B 9 SB 5/25 BH und B 9 SB 6/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Führend ist das Verfahren B 9 SB 5/25 BH (§ 113 Abs 1 SGG).
Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision in den ihm am 9.4.2025 zugestellten Urteilen des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schriftsatz vom 30.4.2025, welcher nach Weiterleitung durch das LSG am 13.5.2025 beim BSG eingegangen ist, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung der Beschwerdeverfahren gestellt.
Die Prozesskostenhilfeanträge des Klägers sind abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht wird.
Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 9.5.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Ein entsprechender Vordruck ist nicht eingegangen. Dass der Kläger an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.