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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.06.2025, Az.: B 5 R 95/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.06.2025
Aktenzeichen
B 5 R 95/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060625BB5R9524B1

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 16.05.2024 - AZ: L 10 R 130/24

Redaktioneller Leitsatz

Dass ein Betroffener im Kern seines Vorbringens mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2024.

2

Die 1964 geborene Klägerin beantragte im Oktober 2021 bei der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Verwaltungsverfahren blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 28.10.2021; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2022).

3

Im Klageverfahren hat das SG den Hausarzt D und die Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin H1 zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen der Klägerin schriftlich befragt. Es hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.10.2021 bis zum 30.9.2024 zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 12.12.2023). Auf die Berufung der Beklagten und nach schriftlicher Erwiderung der Klägerin hat das LSG die Beteiligten darüber informiert, dass es die Streitsache für entscheidungsreif erachte und um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bestehe (Schreiben vom 25.3.2024). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.3.2024 ihr Einverständnis erklärt. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat die Beklagte dem LSG mitgeteilt, die Anfrage komme für sie nach dem bisherigen Verfahrensverlauf überraschend und um einen richterlichen Hinweis gebeten, weshalb der Streitfall als entscheidungsreif angesehen werde. Daraufhin hat das LSG mit Schreiben vom 28.3.2024 mitgeteilt, die Beratungsärzte der Beklagten hätten "eine sehr deutliche Beurteilung" im Verfahren abgegeben. Auch diesseits sei die Aktenlage gesichtet und keine Veranlassung zur weiteren Ermittlung gesehen worden. Die Beklagte hat daraufhin ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsatz vom 28.3.2024). Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass bei letztmaligem Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis spätestens 31.12.2018 eine Erwerbsminderung der Klägerin eingetreten sei (Urteil vom 16.5.2024).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie macht einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Überraschungsentscheidung) geltend.

II

5

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

7

Die Klägerin trägt vor, das LSG habe aus den Stellungnahmen des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten sowie den aktenkundigen medizinischen und therapeutischen Unterlagen völlig andere Schlüsse gezogen als das SG. Im Berufungsverfahren hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das LSG dem behandelnden Arzt D die Kompetenz zur Beurteilung der Leiden der Klägerin absprechen würde. Die Entscheidung sei für sie überraschend gewesen. Sie hätte im Gegenteil davon ausgehen können, dass auch das LSG den eingeholten Zeugenaussagen von D und H1 folgen würde. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Gehörsverletzung durch das LSG nicht schlüssig aufgezeigt.

8

Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 5.7.2024 - B 2 U 20/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.10.2023 - B 5 R 93/23 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 26.10.2023 - B 9 V 34/22 B - juris RdNr 12, jeweils mwN). Inwiefern die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung überraschend gewesen sein könnte, geht aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht hervor. Vielmehr trägt die bereits in den Vorinstanzen durch ihren Prozessbevollmächtigten rechtskundig vertretene Klägerin selbst vor, der sozial-medizinische Dienst der Beklagten habe ihr Leistungsvermögen anders bewertet als das SG und das LSG habe auf diese "sehr deutliche Beurteilung" der Beratungsärzte der Beklagten im Schreiben vom 28.3.2024 hingewiesen. Dass sich aus diesen vom LSG in Bezug genommenen beratungsärztlichen Beurteilungen ein das Begehren der Klägerin stützendes Ergebnis ergebe, behauptet die Klägerin nicht.

9

Das Prozessgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.3.2025 - B 12 KR 31/24 B - juris RdNr 9). Besondere Umstände, die das LSG ausnahmsweise dazu verpflichtet hätten, die Beteiligten vorab auf die beabsichtigte Beweiswürdigung hinzuweisen, trägt die Klägerin nicht vor (vgl dazu auch BSG Beschluss vom 24.10.2023 - B 5 R 93/23 B - juris RdNr 19 mwN). Sie behauptet insbesondere nicht, das LSG habe sich hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beweiswürdigung der aktenkundigen Befunde zuvor abweichend geäußert (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2023 - B 1 KR 25/22 B - juris RdNr 14 mwN). Dass die Klägerin im Kern ihres Vorbringens mit der Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht einverstanden ist, ist gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

10

Mit ihrem weiteren Vorbringen, das LSG habe trotz ihres Hinweises auf die Einbindung des Psychiaters H2 über die Hausarztpraxis von weiteren Ermittlungen durch Einholung einer Zeugenaussage oder eines Gutachtens abgesehen, hat die Klägerin auch einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Der Beschwerdebegründung lässt sich schon nicht entnehmen, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten hat (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 31.1.2023 - B 5 R 184/22 B - juris RdNr 6 und im Fall einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung BSG Beschluss vom 10.2.2022 - B 5 R 276/21 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.