Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: B 8 SO 17/25 AR
Verwerfung der Beschwerden als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 17/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050625BB8SO1725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 17.03.2025 - AZ: S 44 SO 4012/25 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen - 08.04.2025 - AZ: L 8 SO 46/25 B ER
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 17.3.2025 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8.4.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der Antragsteller.
Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgerichts (BSG) anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.