Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: B 4 AS 22/25 B
Form und Frist der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 22/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050625BB4AS2225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gelsenkirchen - 15.09.2024 - AZ: S 38 AS 648/24
- LSG Nordrhein-Westfalen - 13.02.2025 - AZ: L 2 AS 1396/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2025 - L 2 AS 1396/24 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seiner Prozessbevollmächtigten am 19.3.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 23.3.2025 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von der Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 19.5.2025 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Mit Schreiben vom 19.5.2025, das am gleichen Tag eingegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte lediglich um Bewilligung von PKH gebeten und ggf einen Befangenheitsantrag angekündigt. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hat sie nicht gestellt. Dass das Mandat der Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist deren Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 3 f).
PKH gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.