Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: B 12 KR 9/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 9/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050625BB12KR925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Schleswig-Holstein - 22.01.2025 - AZ: L 5 KR 147/23
- nachfolgend
- BSG - 11.08.2025 - AZ: B 12 KR 13/25 AR
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juni 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 7.4.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 6.4.2025 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 6.3.2025 zugestellt worden.
II
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist bis zum 7.4.2025 eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Der Kläger hat es zudem abgelehnt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Prozesskostenhilfe hat er nicht beantragt. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.