Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 8 SO 9/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 9/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040625BB8SO925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.01.2025 - AZ: L 9 SO 298/23
- nachfolgend
- BSG - 07.10.2025 - AZ: B 8 SO 29/25 AR
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Köln vom 28.9.2023 zurückgewiesen. Die Revision gegen die Entscheidung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 30.1.2025; der Klägerin zugestellt am 18.2.2025). Hiergegen hat die Klägerin bei der Rechtsantragstelle des SG Köln Beschwerde "gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2024 mit dem Az.: L 9 SO 298/23 und L 9 SO 299/23" eingelegt. Die Niederschrift ist nach Weiterleitung durch das SG am 14.3.2025 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die durch die Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hierauf und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Soweit in die Niederschrift der Beschwerdeeinlegung auch das Az L 9 SO 299/23 des LSG aufgenommen wurde, handelt es sich offenkundig um ein Versehen, denn in dieser Sache ist eine Entscheidung des LSG nicht ergangen und die Klägerin hat nur "gegen das Urteil" des LSG Beschwerde eingelegt; damit kann nur das bezeichnete Urteil in dem Verfahren L 9 SO 298/23 gemeint sein. Ausweislich der beigezogen Verfahrensakten ist eine weitere Berufung im Verfahren vor dem LSG unter dem Az L 9 SO 299/23 durch die Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden (Sitzungsniederschrift vom 30.1.2025); damit ist das Verfahren beendet worden (vgl § 156 Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Beschwerde beim BSG wäre nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.