Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 8 SO 13/25 A
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 13/25 A
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040625BB8SO1325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 20.12.2023 - AZ: S 14 SO 491/22
- LSG Baden-Württemberg - 27.02.2025 - L 7 SO 273/24
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat selbst mit Schreiben vom 3.4.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27.2.2025, ihm zugestellt am 6.3.2025, eingelegt, welches beim Bundessozialgericht (BSG) am 3.4.2024 eingegangen ist. Zugleich beantragt der Kläger, ihm "für das weitere Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, da [er sich] in der ersten Instanz nicht ausreichend rechtlich äußern konnte und in der zweiten Instanz nicht sachgerecht vertreten wurde".
II
Der Senat wertet den Antrag auch als sinngemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 7.4.2025 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), zwar sinngemäß PKH beantragt, aber bis zum Ablauf der Frist keine Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG ihn ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.