Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 12 KR 1/25 B
Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die Rechtmäßigkeit der Beitragsnachberechnung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.06.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 1/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040625BB12KR125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 29.11.2021 - AZ: S 55 KR 1142/19
- LSG Bayern - 31.10.2024 - AZ: L 12 KR 629/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 33 452,63 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage um die Rechtmäßigkeit von Schreiben der Beklagten betreffend die Beitragsnachberechnung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Mit Betriebsprüfungsbescheid vom 23.10.2018 und Widerspruchsbescheid vom 26.2.2019 forderte die DRV Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen für bei der Klägerin tätige Personen nach. Die beklagte Einzugsstelle teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25.10.2018 mit, dass der mit dem genannten Betriebsprüfungsbescheid für Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen sowie Säumniszuschläge nachberechnete Betrag von 33 452,63 Euro am 28.11.2018 vom Konto der Klägerin abgebucht werde. Den dagegen gerichteten Widerspruch und Widersprüche gegen weitere an die Klägerin gerichtete Schreiben ("Mahnung" vom 27.12.2018, "Beitragsnachberechnung durch die" DRV mit Ausführungen zur sofortigen Fälligkeit im Schreiben vom 18.7.2019) wies die Beklagte als unzulässig zurück. Die Schreiben enthielten keine anfechtbaren Verwaltungsakte (Widerspruchsbescheid vom 24.9.2019).
Das SG hat die von einer Untätigkeits- in eine Anfechtungsklage umgestellte Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.11.2021). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids im August 2019 gezahlt und danach die Untätigkeits- in eine Anfechtungsklage umgestellt. Eine weitere Umstellung trotz fehlenden erledigenden Ereignisses sei nicht möglich. Der angefochtene Widerspruchsbescheid, der die Widersprüche als unzulässig zurückgewiesen habe, könne auch nicht durch die Zahlung der Klägerin erledigt worden sein. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schreiben vom 25.10.2018, 27.12.2018 und 18.7.2019 sei unzulässig. Die Anfechtungsklage habe sich allein gegen den Widerspruchsbescheid richten können. Im Übrigen habe das SG richtig ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Verwaltungsakte gehandelt habe. Eine Erweiterung der Fortsetzungsfeststellungsklage auf ein Schreiben vom 13.8.2019 sei ebenfalls unzulässig. Die Klageerweiterung auf die Feststellung der Rückzahlungspflicht der Beklagten sei nicht sachdienlich und deshalb unzulässig. Eine Zurückverweisung an das SG sei nicht auszusprechen (Urteil vom 31.10.2014).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin macht geltend, das LSG habe zu Unrecht die DRV nicht notwendig beigeladen. Unabhängig von der Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rüge der fehlenden Beiladung eines Dritten Erfolg haben kann, fehlt es an hinreichenden Ausführungen zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung. Dazu hätte vortragen werden müssen, inwiefern gerade die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Schreiben der Beklagten und des Widerspruchsbescheids auch der DRV gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können (§ 75 Abs 2 SGG). Zur gerügten Verletzung des § 75 Abs 2b SGG hätte dargelegt werden müssen, dass hier um einen Bescheid nach § 28p Abs 1 Satz 5, § 7a Abs 1 Satz 3 oder § 28h Abs 2 SGB IV gestritten wird.
Die Klägerin hat aber nur mitgeteilt, dass die DRV den Betriebsprüfungsbescheid erlassen habe und dass dazu ein gesondertes Verfahren geführt werde. Dass dort die anderen Sozialversicherungsträger ggf zu beteiligen sind, erklärt nicht die Notwendigkeit einer Beiladung im hiesigen Verfahren um Zahlungsaufforderungen und einen Widerspruchsbescheid der beklagten Einzugsstelle. Auch die Behauptung, dass die anderen Krankenkassen und die DRV beteiligt werden müssten, um divergierende Entscheidungen zu verhindern, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Klägerin trägt dazu vor, dass das LSG ihre Zahlungspflicht festgestellt hätte und diese auch im Rahmen eines Verfahrens gegen die DRV zu berücksichtigen sei. Insoweit fehlt aber eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Streitgegenständen und damit, aus welchem Grund das LSG ihre Berufung zurückgewiesen hat. Zur Darlegung des Beruhens hätte die Klägerin außerdem darauf eingehen müssen, inwiefern die Beiladung der DRV - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Insofern kommt es auf die Verzichtbarkeit der Vorschriften zur notwendigen Beiladung nicht an.
b) Die Klägerin sieht einen Sachaufklärungsmangel darin, dass das LSG die Verjährung der angeforderten Beiträge nicht angenommen habe. Damit ist ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend dargetan. Dazu hätte die Klägerin vortragen müssen, dass ein Beweisantrag übergangen worden ist. Die Klägerin macht geltend, das LSG habe den Beginn sowie die Fortdauer der Zwangsvollstreckung verkannt und sei unrichtig von einer Unterbrechung der Verjährung durch den Betriebsprüfungsbescheid ausgegangen. Dadurch rügt die Klägerin nicht die fehlende Sachaufklärung, sondern die unrichtige Subsumtion des Sachverhalts (Betriebsprüfungsbescheid der DRV) unter eine Norm (wird unterbrochen durch ...) durch das LSG. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Hierin unterscheidet sich die sozialgerichtliche von der finanz- und zivilgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde, die gemäß §§ 116, 115 Abs 2 Nr 2 FGO bzw §§ 544, 543 Abs 2 Nr 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine individuelle Richtigkeitskontrolle durch die Revisionsinstanz unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 419 ff; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl 2018, § 543 RdNr 8, 13 mwN). Aus demselben Grund führt auch der Vortrag, die Schreiben und der Widerspruchsbescheid seien Verwaltungsakte, nicht zur Zulassung der Revision.
c) Schließlich rügt die Klägerin die Versagung rechtlichen Gehörs und meint, das LSG habe ihre Ausführungen "zum Beginn und zur laufenden Zwangsvollstreckung nicht zur Kenntnis bzw. nicht in Erwägung gezogen". Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Hierzu hätte zunächst im Einzelnen dargelegt werden müssen, welcher konkrete und auch nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserhebliche Vortrag nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur dazu, die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden. Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f = juris RdNr 44). Daran fehlt es.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.