Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.06.2025, Az.: B 5 R 23/25 B
Aufhebung der Bewilligung der Regelaltersrente und Erstattung überzahlter Leistungen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 23/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030625BB5R2325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier - 24.01.2023 - AZ: S 3 R 197/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 18.12.2024 - AZ: L 6 R 64/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit stellt eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar.
- 2.
Die Frage der Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlichen Betreuers ist höchstrichterlich geklärt.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung ihrer Regelaltersrente und Erstattung überzahlter Leistungen.
Die Klägerin bezieht seit Juni 2011 Regelaltersrente. Der monatliche Zahlbetrag der Rente betrug im März 2020 486,76 Euro. Die Klägerin stand unter Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuung betraf die Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, Gesundheitsfürsorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung im Scheidungsverfahren und Wohnungsangelegenheiten. Nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann und rechtskräftigem Abschluss des Versorgungsausgleichs teilte die Beklagte der damaligen Betreuerin der Klägerin mit Schreiben vom 1.4.2020 ua mit, dass mit einer Erhöhung der Monatsrente von 1329,01 Euro zu rechnen sei. Mit Bescheid vom 25.4.2020 bewilligte sie der Klägerin ab April 2020 eine monatliche Regelaltersrente mit einem Zahlbetrag von 3329,55 Euro. In dieser Höhe kam die Rente erst ab Mai 2020 zur Auszahlung. Bei der Rentenfestsetzung berücksichtigte die Beklagte versehentlich den durchgeführten Versorgungsausgleich doppelt. Den Bescheid vom 25.4.2020 erhielt die beigeladene Betreuerin der Klägerin am 2.5.2020. Das zuständige Amtsgericht hob mit Beschluss vom 5.5.2020 die Betreuung auf.
Nachdem die Beklagte bemerkte, dass sie den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt hatte, hob sie nach Anhörung der Klägerin die Bewilligungsbescheide für April 2020 bis Juni 2021 auf und forderte von der Klägerin insgesamt 22 491,51 Euro zurück. Ab Juli 2021 zahlte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Regelaltersrente iHv 1841,75 Euro (Bescheid vom 2.6.2021; Widerspruchsbescheid vom 5.10.2021).
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 24.1.2023). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 2.6.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.10.2021 aufgehoben, soweit gegenüber der Klägerin für den Monat April 2020 Leistungen aufgehoben und eine Erstattung von mehr als 20 977,72 Euro festgesetzt wurden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe von Mai 2020 bis Juni 2021 Regelaltersrente in der bewilligten Höhe zu Unrecht bezogen. Sie könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie sich die grob fahrlässige Unkenntnis der Beigeladenen von der Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids als ihrer gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen müsse. Der Beigeladenen habe sich die mit Bescheid vom 25.4.2020 erfolgte Umsetzung des Versorgungsausgleichs schon wegen der ausgewiesenen Rentenhöhe von monatlich 3329,55 Euro als offensichtlich nicht nachvollziehbar darstellen müssen, denn diese Rentenhöhe habe im klaren Widerspruch zur zeitnah zuvor mitgeteilten Erhöhung der Monatsrente um 1329,01 Euro gestanden. Das Ermessen sei von der Beklagten frei von Fehlern ausgeübt worden (Urteil vom 18.12.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet worden. Die Klägerin hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel anforderungsgerecht dargetan.
a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt, ist darzulegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierzu muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 42 RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin misst der folgenden Frage grundsätzliche Bedeutung zu:
"Ist der gesetzliche Betreuer verpflichtet eingehende Post, insbesondere Bescheide unmittelbar nach Öffnen sorgfältig zu prüfen oder kann - soweit die Betreuung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch besteht - erst nach Ablauf der entsprechenden Rechtsbehelfsfrist von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden?"
Mit dieser Fragestellung bezeichnet die Klägerin schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Sie formuliert im Kern eine Tatsachenfrage mit Einzelfallbezug (vgl hierzu allgemein BSG Beschluss vom 29.2.2016 - B 9 SB 91/15 B - juris RdNr 6 mwN), mit der sie sich gegen die Annahme des LSG wendet, sie müsse sich aufgrund der Gesamtumstände das grob fahrlässige Verhalten der Beigeladenen als ihrer damaligen Betreuerin zurechnen lassen. Zudem stellt schon die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar. Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der groben Fahrlässigkeit überschritten, insbesondere den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat (stRspr; zB BSG Urteil vom 19.12.2024 - B 5 R 14/23 R - SozR 4 <vorgesehen>, juris RdNr 18; BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9, RdNr 22 mwN). Mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung hätte sich die Klägerin aber im Fall einer anforderungsgerecht formulierten Fragestellung im Rahmen der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auseinandersetzen müssen (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 30.7.2019 - B 2 U 239/18 B - juris RdNr 4 mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin in die von ihr formulierte Fragestellung eine Rechtsfrage zur Auslegung des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X oder eines Rücknahmeermessens hineinlesen wollte, hätte sie auch deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Frage der Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlichen Betreuers bereits höchstrichterlich geklärt sei. Ungeachtet dessen befasst sie sich weder hinreichend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur angedeuteten Thematik der Zurechnung des Wissens oder der grob fahrlässigen Unkenntnis von Vertretern und sog Wissensvertretern oder mit den Pflichten eines umfassend bevollmächtigten Vertreters im behördlichen Verfahren (vgl zB zur Wissensvertretung eines Rentenberaters BSG Urteil vom 19.12.2024 - B 5 R 14/23 R - SozR 4 <vorgesehen> - juris RdNr 19 ff mwN) noch mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG zum Umgang von Behördenfehlern bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen Verwaltungsakts im Rahmen der Ermessensprüfung (BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 15 RdNr 29 ff).
b) Die Klägerin hat auch nicht den Zulassungsgrund einer Divergenz hinreichend bezeichnet.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Deshalb besteht eine Abweichung nicht schon dann, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin gibt bereits keinen abstrakten Rechtssatz des LSG wieder, mit dem es von einem abstrakten höchstrichterlichen Rechtssatz abgewichen sein könnte. Sie bezeichnet insbesondere keine Textpassage aus dem angefochtenen Berufungsurteil, aus der sich ein divergierender Rechtssatz des LSG ergeben könnte. Zwar kann das Berufungsgericht einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 6 mwN). Entsprechender Vortrag der Klägerin fehlt.
Soweit die Klägerin ausführt, das angefochtene Urteil des LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 12.5.2021 (B 4 AS 66/20 R - BSGE 132, 106 = SozR 4-4200 § 34a Nr 2) ab und hierzu weite Teile dieser Entscheidung wiedergibt, bleibt unklar, auf welche tragenden Rechtssätze aus dieser Entscheidung sie ihre Divergenzrüge im Grundsätzlichen stützen will (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5 mwN). Zur formgerechten Rüge einer Divergenz gehört es nicht nur, eine divergierende Entscheidung genau zu bezeichnen und wiederzugeben, es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll (vgl BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 RS 3/24 B - juris RdNr 12). Hieran fehlt es.
Selbst wenn ein LSG die Rechtsprechung des BSG missversteht oder übersieht und deshalb fehlerhaft anwendet, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aufgestellt. Denn dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das Berufungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung in seiner Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.7.2019 - B 5 R 31/19 B - juris RdNr 51). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 12.5.2021 (aaO) befasst sich nicht mit der Zurechnung von Vertreterhandeln im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung oder der Ermessensprüfung bei Behördenfehlern. Vielmehr geht es in dieser Entscheidung um einen direkten Ersatzanspruch nach § 34a SGB II gegen einen gesetzlichen Betreuer. Darüber hinaus beschäftigt sich das BSG in dieser Entscheidung nicht mit einem schuldhaften Verhalten des Betreuers (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) sowie dem Umfang und der Bedeutung der Betreuungspflichten. Vielmehr konnte das BSG ein (Eigen-)Verschulden dahinstehen lassen, weil es bereits an einem kausalen Verhalten des Betreuers gefehlt hatte (BSG Urteil vom 12.5.2021, aao, RdNr 25, 29). Eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn sich zwei Rechtssätze auf zumindest gleich gelagerte Sachverhalte beziehen und dieselbe Rechtsfrage auf Basis derselben Rechtsvorschriften unterschiedlich beantworten (BSG Urteil vom 22.6.2023 - B 2 U 19/21 R - BSGE 136, 174 = SozR 4-2700 § 2 Nr 63, RdNr 13; BSG Beschluss vom 7.8.2013 - B 5 R 222/13 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Dies erschließt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht. Dass das LSG in Bezug auf das kausale Verhalten eines in eigener Sache schuldhaft handelnden Betreuers oder spezifische Ermessensgesichtspunkte bei Behördenfehlern eigene von der Rechtsprechung des BSG abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, zeigt die Klägerin nicht auf. Allein ihre Behauptung, dass für "die Frage der groben Fahrlässigkeit durch Unterlassen nichts anders gelten" könne als für die Frage der Kausalität, reicht insoweit nicht aus.
c) Ebenso wenig bezeichnet die Klägerin den geltend gemachten Verfahrensmangel. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den gerügten Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.