Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.06.2025, Az.: B 4 AS 50/25 AR, B 4 AS 51/25 AR, B 4 AS 52/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.06.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 50/25 AR, B 4 AS 51/25 AR, B 4 AS 52/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020625BB4AS5025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 22.03.2024 - AZ: S 34 AS 1562/23 FS
- SG Dresden - 05.04.2024 - AZ: S 34 AS 1551/23 FS
- SG Dresden - 05.04.2024 - AZ: S 34 AS 1560/23 FS
- LSG Sachsen - 13.03.2025 - AZ: L 3 AS 163/24
- LSG Sachsen - 13.03.2025 - AZ: L 3 AS 209/24
- LSG Sachsen - 13.03.2025 - AZ: L 3 AS 213/24
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Juni 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie den Richter Dr. Harich und die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 50/25 AR, B 4 AS 51/25 AR und B 4 AS 52/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 50/25 AR.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. März 2025 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger zu 1. persönlich jeweils mit Schreiben vom 16.4.2025 zugleich auch in Vertretung für die Klägerin zu 2. eingelegten, nach § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen, Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger zu 1. persönlich an das BSG gerichteten Schreiben entsprechen nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.