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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2025, Az.: B 12 BA 39/24 B

Sozialversicherungsrechtlicher Status in der Tätigkeit als Studienleiter einer Schule

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.05.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 39/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270525BB12BA3924B0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 01.09.2025 - AZ: B 12 BA 3/25 C

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge ist nur Genüge getan, wenn dargelegt wird, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist.

  2. 2.

    Im Rahmen der Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Mai 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: die Beigeladene) in ihrer Tätigkeit als Studienleiterin einer Schule der Klägerin in der Zeit vom 21.3.2009 bis zum 28.6.2017.

2

Die Klägerin betreibt Schulen für Naturheilverfahren in Deutschland und der Schweiz. Die Beigeladene war ab 21.3.2009 als Studienleiterin in deren Schule in M auf der Basis eines Vertrags tätig, in dem sie als Handelsvertreterin bezeichnet wurde. Sie führte Gespräche mit Interessenten für die Ausbildung und potentiellen Dozenten, beriet die Schüler hinsichtlich der Wahl der Schwerpunktbildung oder sonstiger Fortbildungen, telefonierte Adresslisten ab und war "das Gesicht der Schule in der Öffentlichkeit". Darüber hinaus übernahm sie organisatorische und sonstige Aufgaben, die für den Schulbetrieb erforderlich waren. Auf Antrag der Beigeladenen stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und seit dem 21.3.2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, vom 21.3.2009 bis zum 31.12.2010 auch in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflicht bestanden habe (Bescheid vom 11.12.2017; Widerspruchsbescheid vom 7.6.2018).

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 14.11.2022; Urteil des LSG vom 14.10.2024). Die Beigeladene sei als Handelsvertreterin und darüber hinaus faktisch als Schulleiterin tätig gewesen und als solche in die Verfahrensabläufe der Schule organisatorisch und zeitlich eingebunden und weisungsunterworfen gewesen. Unschädlich sei insofern, dass die Beigeladene von der Klägerin dazu veranlasst worden sei, einen Teil ihrer Provision an eine bei der Klägerin angestellte Bürokraft abzutreten. Die Beigeladene habe zwar schwankendes Einkommen aus der Tätigkeit erzielt, sie habe aber nur ein geringes Unternehmensrisiko getragen, da durch einen großen Kundenstamm ein monatliches Einkommen in erheblicher Höhe gesichert gewesen sei.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Wenn ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip gerügt werden soll, ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist. Ein Beweisantrag muss sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angeben und aufzeigen, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3). Das LSG muss darauf hingewiesen worden sein, dass der Betroffene die Amtsermittlungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 15.7.2019 - B 12 KR 5/19 B - juris). Dass die Klägerin prozessordnungsgemäße Beweisanträge nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan.

8

Die Klägerin beanstandet, dass das LSG (1) die Zeugin A nicht angehört habe und verweist auf einen Schriftsatz vom 20.3.2023 S 16, (2) die Akten des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts sowie des BAG nicht beigezogen habe, in deren Verfahren der Vortrag der Beigeladenen signifikant vom Vortrag im sozialgerichtlichen Verfahren abgewichen sei, (3) nicht aufgeklärt habe, wie unter den von der Beigeladenen geschilderten Umständen zwei Standorte gleichzeitig von einem Studienleiter hätten betreut werden können und (4) die Erwartungshaltung der genannten Zeugin und eine Vereinbarung betreffend die Abtretung eines Teils des Provisionsanspruchs der Klägerin nicht hinterfragt habe. Das genügt den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht. Weder trägt die Klägerin vor, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben noch welche genau bezeichneten Beweismittel und -themen sie darin benannt haben will.

9

2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

10

Die Klägerin formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

11

Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich darauf darzustellen, dass ein anderer Senat des LSG in einem aus ihrer Sicht ähnlich gelagerten Fall anders entschieden habe und dass das BAG in diesem Fall die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München als unzulässig zurückgewiesen habe, nach dem die Beigeladene selbstständige Handelsvertreterin und nicht abhängig Beschäftigte gewesen sei. Eine aufgeworfene Rechtsfrage ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV(stRspr; zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2500 § 7 Nr 42, RdNr 19; BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 70, auch zur Veröffentlichung in BSGE 137, 93 vorgesehen, RdNr 13; BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 75 vorgesehen, juris RdNr 22). Es bleibt insofern unklar, welche Frage der Senat im angestrebten Revisionsverfahren nach Auffassung der Klägerin klären soll. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN).

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und 3, 162 Abs 3 VwGO.

14

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.