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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2025, Az.: B 12 BA 35/24 B

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für eine Tätigkeit als OP-Manager und -Pfleger

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.05.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 35/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270525BB12BA3524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 28.09.2020 - AZ: S 10 BA 1286/19
LSG Baden-Württemberg - 23.09.2024 - AZ: L 4 BA 3307/20

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 28 567,47 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 28 567,47 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) als OP-Manager und -Pfleger in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014.

2

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus, der Beigeladene war zunächst als OP-Leitung bei ihr beschäftigt. Seit April 2008 war er bei der Klägerin und zwei weiteren Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe als OP-Manager/OP-Koordinator auf der Grundlage eines "Freien-Mitarbeiter-Vertrags" tätig und stand den Ärzten als Assistenz zur Verfügung. Er erstellte OP-Pläne mithilfe des klinikinternen Internetsystems auf Grundlage von der Klägerin zur Verfügung gestellter Daten, stellte die Anwesenheit von Patienten fest, untersuchte sie bei Bedarf, assistierte bei den Operationen und nahm an Besprechungen teil. Der Beigeladene arbeitete mit Ärzten und weiteren Personen im Team. Die Klägerin und die beiden weiteren Gesellschaften führten ein gemeinsames Arbeitszeitkonto, aufgrund dessen der Beigeladene der Klägerin ein Drittel der geleisteten Stunden getrennt nach OP-Planung und -Pflege monatlich in Rechnung stellte. Die Beklagte forderte Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 28 567,47 Euro (Betriebsprüfungsbescheid vom 8.12.2015, Teilabhilfebescheid vom 10.1.2019, Widerspruchsbescheid vom 28.2.2019).

3

Das SG hat die Bescheide aufgehoben. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit als Selbstständiger ausgeübt. Es seien weder Beiträge noch Umlagen zu entrichten (Urteil vom 28.9.2020). Das LSG hat - nach weiteren Ermittlungen - das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit habe es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit überwiegend in den Räumen der Klägerin ausgeübt, 60 Prozent seiner Tätigkeit sei reine OP-Tätigkeit gewesen, es sei ein festes Stundenhonorar vereinbart worden. Er sei hinsichtlich Zeit, Inhalt und Ort weisungsgebunden und in die Arbeitsabläufe der Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Das zeige sich insbesondere in den arbeitsteilig zusammenwirkenden OP-Teams und bei der OP-Planung. Er sei auch nach außen hin nicht als Selbstständiger, sondern mit einer E-Mail-Adresse der Klägerin aufgetreten und habe durch die kostenlose Nutzung der Einrichtungen der Klägerin kein wesentliches Unternehmensrisiko getragen (Urteil vom 23.9.2024).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Die Klägerin wirft folgende Frage auf:

"Steht der Berücksichtigung eines vereinbarten überdurchschnittlich hohen Honorars als Indiz für eine selbständige Tätigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) entgegen, wenn bereits eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers angenommen wird, obgleich die zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertragsverhältnisse ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit vereinbaren, diese auch tatsächlich so gelebt werden und auch weitere Aspekte für eine selbständige Tätigkeit vorliegen?"

8

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Klägerin fragt im Kern nach der Anwendung eines vom BSG aufgestellten Rechtssatzes ("abhängige Beschäftigung ist gegeben, wenn...") auf einen konkreten Sachverhalt (vereinbartes überdurchschnittliches Honorar, ausdrückliche Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit). Selbst wenn aber eine solche allgemeine, über die Subsumtion des konkreten Einzelfalls unter die Voraussetzungen des § 7 SGB IV hinausgehende Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.

9

Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42; BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30) setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Sie zitiert die Urteile des Senats vom 12.6.2024 (B 12 BA 2/22 R zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 78 und B 12 BA 8/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 77 vorgesehen, RdNr 24), nach denen es auf die Honorarhöhe und den Willen der Vertragsparteien nur ankommt, wenn die Umstände nicht eindeutig für eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung sprechen und meint, dass darin engere Voraussetzungen formuliert seien als im Urteil des Senats vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42). Sie setzt sich aber nicht hinreichend mit der vorher und dazwischen ergangenen Rechtsprechung des Senats zur Relevanz der Honorarhöhe für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status auseinander, nach der es auf die Honorarhöhe allenfalls dann ankommt, wenn die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (zB BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 34; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 = SozR 4-2400 § 7 Nr 60, RdNr 29). Aus den Ausführungen der Klägerin wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern sich die aufgeworfene Frage nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lässt.

10

Die Klärungsfähigkeit ist ebenso wenig hinreichend dargetan. Die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, inwiefern es im angestrebten Revisionsverfahren auf ein überdurchschnittliches Honorar ankommen soll, obwohl es das LSG offengelassen hat, ob das dem Beigeladenen ausgezahlte Stundenhonorar überdurchschnittlich hoch war.

11

2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

12

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

13

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin trägt vor, das LSG habe zu Unrecht den Termin vom 23.9.2024 nicht vertagt, um den Beigeladenen die Möglichkeit zu geben, ebenfalls das Ruhen des Rechtsstreits wegen schwebender Vergleichsverhandlungen zu beantragen, nachdem Klägerin und Beklagte das ihrerseits mit Schreiben vom 12. bzw 17.9.2024 getan hätten. Sie nimmt Bezug auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18 - juris RdNr 10 ff, 14 f), nach dem ein Gericht eine Entscheidung nicht verkünden dürfe, wenn die Parteien das Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen beantragt hätten. Wenigstens müsse die Berufungsinstanz in diesen Fällen der anderen Partei die Gelegenheit einräumen, ebenfalls das Ruhen zu beantragen. Das LSG habe insofern die Verfahrensvorschriften der §§ 202 SGG, 251 ZPO verletzt, der Gesetzgeber messe einem Prozessvergleich eine besondere Bedeutung zu.

14

Damit bezeichnet die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht ordnungsgemäß. Unabhängig davon, ob die Klägerin hinreichend dargetan hat, dass das angefochtene Urteil auf einem solchen Ver - fahrensmangel beruhen kann, setzt sich die Klägerin nicht hinreichend mit dem Beurteilungsspielraum des Gerichts bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit des Ruhens und der Bedeutung der allgemeinen Prozessförderungspflicht (vgl BSG Beschluss vom 17.12.2015 - B 2 U 132/15 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 15.8.2007 - B 12 P 2/07 B - juris RdNr 4) auseinander. Das LSG hat mit dem von der Klägerin wiedergegebenen Beschluss vom 18.9.2024 die Anordnung des Ruhens wegen der bereits sehr langen Dauer des Verfahrens, den damit vorhandenen zahlreichen Möglichkeiten eines Vergleichsschlusses, des bereits einmal verlegten Termins und der Interessen des Beigeladenen abgelehnt. Sie fragt auch nicht hinreichend nach den Auswirkungen der prozessualen Überholung des gerügten Fehlers durch das angefochtene Urteil des LSG. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18 - juris RdNr 18 ) ist ein wesentlicher Grund für die Vergleichsbereitschaft der Parteien, dass der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ungewiss und für beide Beteiligte mit Risiken behaftet ist. Mit der Verkündung der Entscheidung entfalle dieser Beweggrund. Daran ändere auch eine Aufhebung und Zurückverweisung nichts mehr. Allein die behauptete weitere Anhängigkeit der Vergleichsverhandlungen und die von der Klägerin geäußerte vage Hoffnung, dass das LSG in einem wiedereröffneten Berufungsverfahren anders entscheiden könnte, genügt insofern zur Darlegung des Beruhens nicht. Im Übrigen ist nicht hinreichend dargetan, dass der Mangel der unterlassenen Ruhensanordnung rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gerügt worden wäre (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 ZPO) oder aus welchen Gründen die Klägerin daran gehindert gewesen sein soll. Mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 18.9.2024 ist nicht dargelegt, weshalb der Antrag auf Anordnung des Ruhens (ggf in Anwesenheit des Beigeladenen zu 1.) nicht erneut hätte gestellt werden können.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

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5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.