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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.05.2025, Az.: B 9 SB 3/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.05.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 3/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230525BB9SB325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 07.10.2024 - AZ: S 17 SB 3033/21
LSG Baden-Württemberg - 13.03.2025 - AZ: L 6 SB 3241/24

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Mai 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schriftsatz vom 17.4.2025 einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des LSG gestellt, das ihr am 19.3.2025 zugestellt worden ist. Ferner hat sie unter Hinweis auf einen beigefügten "Bewilligungsbescheid" PKH beantragt.

II

2

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - Juris RdNr 2, jeweils mwN). Darauf ist die Klägerin bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen worden.

4

Zwar ist der Antrag der Klägerin noch fristgerecht innerhalb der am 22.4.2025 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) beim BSG eingegangen, jedoch ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grund abzulehnen. Ob die Klägerin, die nach eigenen Angaben "fast 100% blind" ist und "auch sehr schlecht" hört, aus gesundheitlichen Gründen vom Formularzwang hinsichtlich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befreit werden könnte, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls war sie in der Lage, dem Gericht Bewilligungsbescheide über laufende Leistungen nach dem SGB II zu übersenden. Diese beziehen sich indes auf Zeiträume in den Jahren 2023 und 2024. Dass die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl § 67 SGG), wenigstens einen aktuellen Bewilligungsbescheid über laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorzulegen, ist nicht ersichtlich.

5

Damit entfällt zugleich auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist ebenfalls abzulehnen.

7

Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

8

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Klägerin hat schon nicht ausreichend dargetan, dass sie keinen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 9 V 37/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 17.5.2017 - B 9 SB 30/17 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Beschwerdeverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte vor Ablauf der Beschwerdefrist dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.11.2015 - B 9 V 51/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2).

9

Das bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 22.4.2025 beim BSG eingegangene Vorbringen der Klägerin, das sich auf eine Bildschirmaufnahme (screenshot) einer undatierten Anrufliste beschränkt, die Anrufe bei fünf Rechtsanwälten innerhalb weniger Minuten aufzeigt, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn daraus ist nicht ersichtlich, ob und wann es zu entsprechenden Telefonaten gekommen ist und welchen Gesprächsinhalt diese ggf hatten. Dazu verhält sich auch die Klägerin nicht. Gerade angesichts der von ihr dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen, die dazu geführt hätten, sie habe "sehr schlecht den Ansprechspartner während der Telefonat verstanden", wäre es geboten gewesen, die Bemühungen, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, schriftlich abzuwickeln (ggf per E-Mail oder wie die Kommunikation mit dem Gericht per Fax).