Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.05.2025, Az.: B 3 P 2/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.05.2025
Aktenzeichen
B 3 P 2/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230525BB3P225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 22.02.2024 - AZ: S 9 P 8/23
LSG Rheinland-Pfalz - 09.01.2025 - AZ: L 5 P 14/24

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde durch gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte ist bis zum bereits verlängerten Fristablauf nicht erfolgt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.