Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.05.2025, Az.: B 3 P 2/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.05.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 2/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230525BB3P225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 22.02.2024 - AZ: S 9 P 8/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 09.01.2025 - AZ: L 5 P 14/24
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde durch gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte ist bis zum bereits verlängerten Fristablauf nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.