Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.05.2025, Az.: B 2 U 25/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.05.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 25/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200525BB2U2525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck - 05.11.2019 - AZ: S 12 U 30/15
- LSG Schleswig-Holstein - 16.12.2024 - AZ: L 8 U 23/20
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 18.3.2025 mitgeteilt, dass er die Vertretung des Klägers niedergelegt hat.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 7.5.2025 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).