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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.05.2025, Az.: B 2 U 25/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.05.2025
Aktenzeichen
B 2 U 25/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:200525BB2U2525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lübeck - 05.11.2019 - AZ: S 12 U 30/15
LSG Schleswig-Holstein - 16.12.2024 - AZ: L 8 U 23/20

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 18.3.2025 mitgeteilt, dass er die Vertretung des Klägers niedergelegt hat.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 7.5.2025 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.