Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 9 V 5/25 B
Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit über die Gewährung von Beschädigtenversorgung; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels; Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.05.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 5/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190525BB9V525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 02.12.2020 - AZ: S 15 VG 6/19
- LSG Bayern - 10.12.2024 - AZ: L 15 VG 2/21
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin macht in der Hauptsache Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz geltend.
Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung des Beklagten sind erfolglos geblieben. Das LSG hat es weder als erwiesen noch als glaubhaft gemacht angesehen, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden ist (Urteil vom 10.12.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie rügt, das LSG habe "rechtsfehlerhaft davon abgesehen, das von der Klägerin beantragte aussagepsychologische Gutachten nicht einzuholen".
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 10 mwN). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Sie leidet bereits am vollständigen Fehlen einer Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts und der Prozessgeschichte.
Der Vortrag der Klägerin verfehlt darüber hinaus auch die Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Sie legt schon nicht dar, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 103 SGG i.V.m. § 118 Abs 1 Satz 1 SGG und § 373 ZPO gestellt und bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten zu haben. Ein - wie die Klägerin - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie die Erwähnung eines offenen Beweisantrags durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.