Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 5 R 37/25 AR
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH); Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 37/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190525BB5R3725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 07.02.2023 - AZ: S 7 R 3838/20
- LSG Baden-Württemberg - 08.04.2025 - AZ: L 13 R 480/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.2.2023), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8.4.2025, den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9.4.2025). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem an das LSG gerichteten, nach Weiterleitung am 25.4.2025 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten, undatierten Schreiben gewandt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 15.5.2025 hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
II
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) der Klägerin ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gesetzlich vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist, die am 9.5.2025 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), den Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung nicht gestellt. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG zutreffend hingewiesen worden. Es ist weder von ihr dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden hieran gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten könnte der Klägerin daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).
2. Die nicht formgerecht erhobene Beschwerde der Klägerin ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 9.5.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auch auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.