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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 5 R 30/25 B

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 30/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190525BB5R3025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 22.01.2024 - AZ: S 2 R 396/23
LSG Baden-Württemberg - 23.01.2025 - AZ: L 10 R 544/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat nach medizinischen Ermittlungen die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.1.2024). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 23.1.2025).

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG eingelegt. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

3

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall (dazu unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet.

5

a) Anders als rechtlich geboten, hat die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Ihren Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnom - men werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung oder Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 4 mwN).

6

b) Ungeachtet dessen hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, dass Beweis dafür angetreten worden sei, dass sie bereits mehrfach - ua im Büro ihres Prozessbevollmächtigten - plötzlich zusammengebrochen und eine Notbehandlung mit Tabletten erforderlich gewesen sei, auch keinen Verfahrensmangel des LSG in Form einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) dargetan. Denn es fehlt bereits an der Bezeichnung eines bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG(stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Sachaufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein Beweisantrag (BSG Beschluss vom 28.11.2022 - B 9 SB 28/22 B - juris RdNr 8 mwN). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Begehren der Klägerin über eine solche Anregung hinausging. Zudem fehlen substanzielle Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das LSG sich zur weiteren Sachaufklärung ausgehend von seinem - hier maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Standpunkt hätte gedrängt sehen müssen (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 22.4.2024 - B 9 SB 5/24 B - juris RdNr 7).

7

Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auf Befunde der behandelnden Ärzte abstellt, die "zu einem anderen Ergebnis (...) als das vom Gericht zugrunde gelegte Sachverständigengutachten" gekommen seien, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 123/23 B - juris RdNr 5).

8

Mit ihrem Vorhalt, das Urteil des LSG sei "fehlerhaft", weil es nur "einen Aspekt der Situation, nämlich die Epilepsie", und nicht die anderen Fakten, die durch Atteste und entsprechende Unterlagen dargelegt worden seien, berücksichtigt habe, wendet sich die Klägerin gegen eine vermeintlich inhaltlich unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch dies ist keine taugliche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 5 R 221/20 B - juris RdNr 18).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.