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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 5 R 29/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 29/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190525BB5R2925BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 16.08.2024 - AZ: S 7 R 758/20
LSG Sachsen - 17.03.2025 - AZ: L 10 R 399/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.8.2024), das LSG seine Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.3.2025, dem Kläger zugestellt am 27.3.2025). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 23.4.2025 beim BSG eingegangenen privatschriftlichen Schreiben vom 19.4.2025 gewandt und "Beschwerde" eingelegt. Mit weiterem, am 30.4.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29.4.2025 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und ein Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vorgelegt.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

3

2. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, eingereicht werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.4.2025 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG), weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist das Urteil dem Kläger am 27.3.2025 zugestellt worden. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers in seinen Schreiben vom 19.4. und 29.4.2025, in denen er jeweils ausdrücklich Bezug auf das Zustellungsdatum nimmt ("Eingehend auf das Schreiben vom, 27.03.2025, antworte ich ..."). Da dem Kläger somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG zutreffend auf das Erfordernis hingewiesen worden, den Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen. Es ist weder von dem Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden hieran gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

5

3. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.