Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.05.2025, Az.: B 8 SO 66/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.05.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 66/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160525BB8SO6624BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 26.09.2024 - AZ: L 4 SO 119/23 WA
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
- 2.
Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, bedarf es der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs. 1 SGG) nur, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist, das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat und keine zulässigen Ausnahmen von der Vertreterbestellung vorliegen. Letzteres ist indes der Fall, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2024 - L 4 SO 119/23 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat sich im Wege der Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (<LSG> vom 27.4.2022 - L 4 SO 180/19 -; dazu Bundessozialgericht <BSG> vom 4.1.2023 - B 8 SO 49/22 BH) gewandt. Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen (Beschluss vom 26.9.2024). Der Kläger hat selbst mit einem beim BSG am 16.10.2024 eingegangenen Schreiben einen "Prozesskostenhilfeantrag und Antrag auf Beiordnung eines RA ... gegen [den Beschluss] des Hess. Landessozialgericht[s] vom 26.09.2024 - L 4 SO 119/23 WA" gestellt, ohne hierfür eine eigene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Zudem hat er beim LSG beantragt, "die Akten dem BSG vorzulegen und hiermit NZB erhoben; PKH dafür beantragt" (Schreiben eingegangen beim LSG am 22.11.2024 und vom 3.5.2025). Seinem zugleich gestellten Antrag auf Akteneinsicht hat der Senat entsprochen. Schließlich hat der Kläger auf seine von einem Verwaltungsgericht angenommene Prozessunfähigkeit hingewiesen; es sei ein Betreuungsverfahren eingeleitet (Schreiben vom 3.5.2025).
II
Dem Kläger kann PKH für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die jedenfalls am 18.11.2024 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 189 ZPO), zwar PKH beantragt aber keine Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG den gerichtserfahrenen Kläger im Beschluss ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die notwendigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich auch nicht ohne Weiteres aus bereits vorliegenden Unterlagen.
Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von PKH auch nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es stellen sich wegen der Frage nach Wiederaufnahmegründen keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen deshalb ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Entscheidung des LSG, der Kläger habe keine Wiederaufnahmegründe schlüssig behauptet, ist nicht zu beanstanden. Ein Nichtigkeitsgrund wegen nicht vorschriftsmäßiger Vertretung § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO ist bezogen auf das Ausgangsverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG vom 27.4.2022 ergaben sich angesichts einer Vielzahl von sozialgerichtlichen Entscheidungen aus neuerer Zeit betreffend den Kläger keinerlei Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit. Gleiches gilt für das Verfahren der Wiederaufnahmeklage selbst, sodass auch kein absoluter Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 4 ZPO) ersichtlich ist. Im Übrigen bedarf es, wenn die Prozessunfähigkeit für den Prozess feststeht, woran bislang auch nach dem Vortrag des Klägers erhebliche Zweifel bestehen, der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs 1 SGG) nur, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist, das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat und keine zulässigen Ausnahmen von der Vertreterbestellung vorliegt. Letzteres ist der Fall, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl zuletzt BSG vom 26.3.2025 - B 4 AS 87/23 B - RdNr 7). Nachdem der Kläger mit seiner Wiederaufnahmeklage lediglich zum wiederholten Mal die nicht durchgreifenden Argumente aus dem rechtskräftigen Ausgangsverfahren wiederholt, liegt ein solcher Fall hier aber nahe.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.