Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.05.2025, Az.: B 4 AS 54/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.05.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 54/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150525BB4AS5425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 17.03.2025 - AZ: L 12 AS 3172/24
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Mai 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2025 - L 12 AS 3172/24 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 22.4.2025 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.