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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.05.2025, Az.: B 4 AS 4/25 R

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.05.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 4/25 R
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140525BB4AS425R0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lübeck - 27.10.2021 - AZ: S 36 AL 142/19
LSG Schleswig-Holstein - 06.06.2024 - AZ: L 6 AL 10009/21

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Mai 2025 durch den Richter Dr. Mecke als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2024 - L 6 AL 10009/21 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die vorgenannte Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 5.11.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 5.12.2024 Beschwerde eingelegt, diese aber erst am 4.2.2025 begründet. Er steht auf dem Standpunkt, für die Revisionsbegründungsfrist gelte die Jahresfrist gemäß § 66 Abs 2 SGG, weil die Rechtsmittelbelehrung des LSG unzutreffend sei, wie sich aus Ausführungen der Vorsitzenden des 7. Senats in dem Verfahren B 7 AS 9/24 R ergebe.

II

2

Geschäftsplanmäßig zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der 4. Senat des BSG. Bei dem Streit um die weitere Zahlung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erhebung von Mahngebühren durch die auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung gemäß § 44b Abs 4 SGB II und "im Namen" des beklagten Jobcenters handelnde beigeladene Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 51 Abs 1 Nr 4a SGG; vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr 1, RdNr 9; BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 28/19 R - BSGE 130, 144 = SozR 4-4200 § 44b Nr 6, RdNr 11).

3

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG), weil sie von dem Kläger nicht innerhalb der bis zum 6.1.2025 laufenden Frist begründet worden ist (§ 164 Abs 2 Satz 1 SGG). Die am 4.2.2025 eingegangene Begründung ist verspätet.

4

Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil fehlerhaft war. Soweit der Kläger auf die Rechtsmittelbelehrung im Verfahren B 7 AS 9/24 R verweist, war die Rechtsmittelbelehrung des dort angegriffenen LSG-Urteils vom 7.12.2023 - L 6 AL 10/21 - entgegen seiner Ansicht nicht "inhalts- und wortgleich". Vielmehr enthielt sie den Hinweis, die elektronische Form werde durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert sei "und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht" werde. Vor diesem Hintergrund wies die Vorsitzende des 7. Senats im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist darauf hin, dass aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des LSG die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG gelte. Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil enthält keinen entsprechenden Hinweis auf das EGVP. Warum sie gleichwohl unzutreffend sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (vgl § 67 Abs 1 SGG).

5

Die nicht fristgemäß begründete Revision ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 3 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.