Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.05.2025, Az.: B 11 AL 10/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.05.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 10/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140525BB11AL1025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 21.03.2024 - AZ: S 6 AL 1427/23
- LSG Baden-Württemberg - 31.03.2025 - AZ: L 3 AL 1441/24
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 3.5.2025 sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der ihr am 3.4.2025 zugestellten vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.