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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.05.2025, Az.: B 3 P 11/25 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.05.2025
Aktenzeichen
B 3 P 11/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130525BB3P1125AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Rheinland-Pfalz - 10.02.2025 - AZ: L 5 P 6/23 B

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG im Wiederaufnahmeverfahren nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).