Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.05.2025, Az.: B 3 P 11/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.05.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 11/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130525BB3P1125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Rheinland-Pfalz - 10.02.2025 - AZ: L 5 P 6/23 B
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschluss des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG im Wiederaufnahmeverfahren nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).