Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 5 R 19/25 BH
Beanspruchung der Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente und der Auszahlung einer Rentennachzahlung nebst Verzinsung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 19/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080525BB5R1925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Potsdam - 06.03.2023 - AZ: S 4 R 354/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.01.2025 - AZ: L 30 R 317/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im zugrundeliegenden Verfahren von der Beklagten ua die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente, Auszahlung einer Rentennachzahlung nebst Verzinsung und macht Schadensersatzansprüche geltend. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.3.2023), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22.1.2025, dem Kläger zugestellt am 17.2.2025). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger hat sich mit einem am 12.3.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.3.2025 gegen das Urteil des LSG gewandt, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Die Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist, die am 17.3.2025 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt.
Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG zutreffend auf das Erfordernis hingewiesen worden, den Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).
2. Die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.