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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 2 ÜG 1/24 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.05.2025
Aktenzeichen
B 2 ÜG 1/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080525BB2UEG124BH0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 20.06.2024 - AZ: B 10 ÜG 6/23 BH

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Entschädigungsklageverfahren wegen der Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens B 10 ÜG 6/23 BH Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - eine Klage auf Entschädigung wegen der Dauer des Verfahrens B 10 ÜG 6/23 BH - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens - auch eines wie hier isolierten PKH-Verfahrens (§ 198 Abs 6 Nr 1 GVG, dazu BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 28 ff) - als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Zwingende Voraussetzung eines solchen Entschädigungsanspruchs ist die Erhebung einer Verzögerungsrüge in dem Verfahren, für dessen Dauer die Entschädigung begehrt wird (BT-Drucks 17/3802, S 20). Denn nach § 198 Abs 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur dann, wenn er bei dem Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Daran fehlt es hier. Nach dem Inhalt der Akten des von der Klägerin als überlang angesehenen Ausgangsverfahrens B 10 ÜG 6/23 BH hat sie in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder sinngemäß eine Verzögerungsrüge erhoben (zu den Anforderungen an eine Verzögerungsrüge vgl Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 198 GVG RdNr 100 ff, Stand: 18.6.2024).

2

Da der Klägerin somit mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf die ebenfalls sinngemäß mit beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts.