Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 12 BA 7/25 B
Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung; Rüge einer Verletzung von § 103 SGG; Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.05.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 7/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080525BB12BA725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Schleswig-Holstein - 24.05.2023 - AZ: L 5 BA 28/20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann i.S.d. § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) während seiner Tätigkeit als sozialpädagogischer Familienhelfer für den Kläger in der Zeit vom 30.1.2009 bis zum 30.4.2012 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und war bis März 2019 Inhaber des von ihm im März 2007 gegründeten Unternehmens "W", welches nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt war. Der Beigeladene war für den Kläger als Familienhelfer tätig. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene in dieser Tätigkeit vom 30.1.2009 bis zum 30.4.2012 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag (Bescheid vom 24.5.2013; Widerspruchsbescheid vom 24.3.2017).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.8.2020). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24.5.2023). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG nach Wiederaufnahme des wegen Insolvenz des Klägers unterbrochenen Verfahrens (§ 202 SGG i.V.m. § 240 ZPO) als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
a) Der Kläger rügt eine Verletzung von § 103 SGG. Das LSG habe sich nicht mit dem "Gutachten des D e.V. aus dem Jahr 2015 - Einholung gerichtliches Sachverständigengutachten" inhaltlich auseinandergesetzt. Er habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nochmals den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem habe er in der mündlichen Verhandlung nochmals den "Beweisantrag von Blatt 8 der Berufungsschrift vom 26.11.2020" gestellt, einen Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes zu den Inhalten des klägerischen Konzepts in Bezug auf die Weisungsgebundenheit der eingesetzten Fachkräfte zu befragen. Weiter wäre die Frage zu klären, ob dieses Konzept lediglich der Zulassung als freier Träger gedient habe. Insoweit ist ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit der Beschwerdebegründung wurde schon nicht aufgezeigt, im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10 mwN). Der Kläger legt nicht dar, inwieweit es sich bei seinen Anträgen um prozessordnungsgemäße Beweisanträge gehandelt haben soll. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl zB BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 10 mwN). Ungeachtet dessen ist nicht dargetan, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - juris RdNr 7 mwN).
b) Der Kläger rügt zudem einen Verstoß gegen die "Begründungspflicht (§ 128 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG)". Unter "Konflikt Arbeitsrecht" führt er aus, das BSG lege den Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse restriktiv zugunsten der Sozialversicherungsträger aus. Dadurch werde der zivilrechtliche Grundsatz der Privatautonomie staatlich beschränkt. Damit habe sich das LSG nicht auseinandergesetzt. Unter der Überschrift "Fehlerhafte Streitwertfestsetzung" bemängelt der Kläger, das angefochtene Urteil habe sich auch nicht mit dem Einwand der fehlerhaften Streitwertfestsetzung beschäftigt. Auch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) genügt die Beschwerdebegründung nicht den Zulässigkeitsanforderungen.
Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen, die das Urteil nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält, muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2018 - B 13 R 273/16 B - juris RdNr 39; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B - juris RdNr 17 mwN). Ein Urteil ist erst dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn Gründe ganz fehlen, unverständlich oder verworren sind oder zB nur nichtssagende Redensarten enthalten (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3 RdNr 10 mwN). Inwieweit nach diesen Maßstäben die Begründungspflicht verletzt sein soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger formuliert folgende Fragen:
"1. Kann der staatliche Schutzauftrag des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII in der Form auf einen freien Träger übertragen werden, dass zwischen diesem und einem Dritten eine Tätigkeit nach Weisungen i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV bejaht werden kann?
2. Können Trägervereinbarungen zwischen öffentlichem Träger und freiem Träger nach §§ 8 Abs. 2 und 72 a SGB VIII in Verbindung mit dem Konzept des freien Trägers ein Weisungsrecht gegenüber den Honorarkräften darstellen?
Falls dies bejaht wird:
3. Kann bei einer solchen Konstellation das Weisungsrecht gemäß § 611a Abs. 1 S. 2 BGB auf den freien Träger übertragen/ weitergeleitet werden?
4. Ist eine Überleitung mit § 106 GewO in Einklang zu bringen?
Falls dies bejaht wird:
5. Besteht für freie Träger der sozialen Familienhilfe Vertrauensschutz, solange keine verlässliche konkrete Rechtsprechung vorliegt, wenn selbst die Mitarbeiter des Rentenversicherungsträgers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens widersprüchliche Rechtsauffassungen bei der Auslegung des § 7 Abs.1 SGB IV vertreten?
6. Lässt sich ein erweiterter Vertrauensschutz unter Berücksichtigung der Schutzgedanken des § 88 Abs. 2 SGG bzw. § 198 I 1 GVG bei einer unangemessenen Verfahrenslaufzeit herleiten, wenn diese Rechtsmittel im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV keinen effizienten Rechtschutz bieten können?
Falls dies bejaht wird:
7. Ist unter Berücksichtigung der Schutzwirkung zugunsten von Arbeitgebern als Beitragsschuldner ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu bejahen?"
Die bisherigen Urteile des BSG zum Einsatz von Familienhelfern und Schulbegleitern würden die direkte Beauftragung durch den öffentlichen Träger betreffen. Vorliegend gehe es jedoch um die Beauftragung eines ambulanten Trägers, "der den Auftrag des öffentlichen Trägers lediglich weiterleitet und die damit staatlichen Anforderungen einer funktionierenden Jugendhilfe gewährleisten" müsse. Anders als in den vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG (Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 <Notärzte>; Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42 <Honorararzt>) enthalte sein Konzept gerade keinerlei konkrete Inhalte für die Durchführung und die Dauer der von dem Beigeladenen geschuldeten Leistung. Vergleichbar wäre diese Situation allenfalls mit den Musikschullehrern auf Honorarbasis.
a) Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Jedenfalls legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl ua BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die nicht näher belegte Aussage, die bisherigen Urteile des BSG würden den vorliegenden Fall der Beauftragung eines ambulanten Trägers, der den Auftrag des öffentlichen Trägers lediglich weiterleite und die staatlichen Anforderungen einer funktionierenden Jugendhilfe gewährleisten müsse, nicht betreffen. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Statusbeurteilung, auf die die Vorinstanzen ausdrücklich hingewiesen haben, setzt sich die Beschwerdebegründung zum Nachweis der behaupteten Klärungsbedürftigkeit aber nicht auseinander.
c) Unabhängig hiervon legt der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht hinreichend dar. Er befasst sich insbesondere nicht damit, dass die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach deren Gesamtbild vorzunehmen ist und voraussetzt, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Der Kläger hätte daher zumindest die wesentlichen, dh zentralen vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch eine von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Frage das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu seinen Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung des Beigeladenen nicht mehr angenommen werden könnte. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.