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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.05.2025, Az.: B 5 R 33/25 AR

Verwerfung des Rechtsbehelfs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 33/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060525BB5R3325AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 12.05.2023 - AZ: S 141 R 2125/21
LSG Berlin-Brandenburg - 27.03.2025 - AZ: L 2 R 386/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Anspruch hat das LSG mit einem dem Kläger am 1.4.2025 zugestellten Urteil verneint (Urteil vom 27.3.2025). Mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.4.2025 hat er mitgeteilt, dass er "beabsichtige", gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Er bitte jedoch aus gesundheitlichen Gründen um Verlängerung der Frist zur Beschwerdeeinlegung bis zum 10.6.2025.

II

2

Der Rechtsbehelf des Klägers ist entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

3

Eine vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre schon deshalb nicht mehr zulässig, weil diese bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2.5.2025 von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt hätte werden müssen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Dies ist nicht geschehen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht gestellt. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und nochmals im Schreiben des BSG vom 15.4.2025 hingewiesen worden. Eine Verlängerung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als gesetzliche Frist ist nicht möglich. Auch hierüber ist der Kläger im Schreiben vom 15.4.2025 unterrichtet worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.