Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.05.2025, Az.: B 5 R 31/25 AR
Verwerfung des Rechtsbehelfs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 31/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060525BB5R3125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bayreuth - AZ: S 3 R 521/24
- LSG Bayern - 21.01.2025 - AZ: L 19 R 499/24 B
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2025 - L 19 R 499/24 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit sowie in weiteren Rechtsstreitigkeiten ua dagegen, dass in Rentenbescheiden, gerichtlichen Schreiben und gerichtlichen Entscheidungen sein Vorname vor dem Nachnamen genannt wird. Mit Beschluss vom 21.1.2025, dem Kläger zugestellt am 30.1.2025, hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen ein Begleitschreiben des SG vom 23.9.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem undatierten Schreiben und zwei am 2.4.2025 unterzeichneten Schreiben, die an das BSG weitergeleitet worden und hier am 8.4.2025 eingegangen sind.
II
Der Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Er ist schon nicht statthaft. Entscheidungen eines LSG können nur in den Fällen des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz und des § 160a Abs 1 SGG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Weder wendet der Kläger sich gegen einen Beschluss über die (Un-)Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges noch legt er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG ein. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses durch das BSG besteht nicht. Das LSG hat im Beschluss vom 21.1.2025 auch zutreffend auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen. Ungeachtet dessen beachtet der Kläger nicht, dass sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.