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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2025, Az.: B 5 R 18/25 B

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 18/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050525BB5R1825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 24.11.2022 - AZ: S 6 R 431/21
LSG Hessen - 28.01.2025 - AZ: L 2 R 328/22

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat am 4.2.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 30.4.2025 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde nicht durch vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.