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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.05.2025, Az.: B 9 SB 52/24 B

Herabsetzung eines festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 60 auf 20; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.05.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 52/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020525BB9SB5224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 05.06.2023 - AZ: S 38 SB 123/21
LSG Hessen - 26.09.2024 - AZ: L 3 SB 105/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Begründung eines gerügten Verfahrensmangels genügt schon dann nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, wenn bereits der Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt wird. Denn ein Verfahrensmangel wird nur dann im Sinne der Vorschrift hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

  2. 2.

    Im Hinblick auf eine etwaige Gehörsverletzung stellt die persönliche Verhinderung eines im Verfahren anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel keinen erheblichen Grund für eine Verlegung des Termins dar.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Mai 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 60 auf 20.

2

Widerspruch, Klage und Berufung gegen den diesbezüglichen Bescheid des Beklagten sind erfolglos geblieben.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie als Verfahrensfehler eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Amtsermittlungspflicht geltend macht.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung trotz ihres erheblichen Umfangs nicht.

6

a) Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller gerügten Verfahrensmängel schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat.

7

Es fehlt eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Begründung sind lediglich Fragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar, wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Ein Verfahrensmangel wird nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).

8

b) Der Vortrag der Klägerin erfüllt aber auch die Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge nicht.

9

Die Vorschrift des § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) und soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl auch § 128 Abs 2 SGG), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 9 SB 88/16 B - juris RdNr 9 mwN). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen.

10

Die bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin rügt, dass das LSG entschieden habe, ohne sie zuvor persönlich in der mündlichen Verhandlung anzuhören, an der sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen habe. Das LSG habe zwischen ihrer Ladung und dem Termintag antragsgemäß die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Sie habe darauf vertraut, noch zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu erhalten.

11

Dieses Beschwerdevorbringen lässt keine Gehörsverletzung erkennen. Die persönliche Verhinderung eines im Verfahren anwaltlich vertretenen Beteiligten stellt in der Regel keinen erheblichen Grund für eine Verlegung des Termins dar (vgl zB BSG Beschluss vom 10.8.2023 - B 2 U 174/22 B - juris RdNr 9). Abweichendes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn seine persönliche Anwesenheit im Termin unerlässlich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 25.6.2021 - B 13 R 163/20 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 1/21 B - juris RdNr 21). Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Zudem trägt die Klägerin nicht dazu vor, ihrerseits alles Zumutbare unternommen zu haben, um sich ausreichend Gehör vor dem LSG zu verschaffen (siehe zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 8.3.2024 - B 5 R 161/23 B - juris RdNr 9 f). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hat. Vielmehr weist sie selbst darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Entpflichtung vom persönlichen Erscheinen keine Terminverlegung erbeten hat.

12

c) Das Vorbringen der Klägerin verfehlt auch die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Die Klägerin hat bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO bezeichnet.

13

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Darzulegen ist, über welche im Einzelnen bezeichnete Tatsachenbehauptung Beweis erhoben werden sollte und was die Beweisaufnahme ergeben hätte (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.5.2021 - B 9 SB 71/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).

14

Daran fehlt es. Die Klägerin macht weder geltend, im Berufungsverfahren überhaupt einen Beweisantrag gestellt zu haben, noch gibt sie an, diesen ggf bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein im Berufungsverfahren rechtskundig vertretener Beschwerdeführer - wie die Klägerin - sein zuvor geäußertes Beweisbegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wiederholen und protokollieren lassen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18 mwN). Insofern fehlt es der Beschwerdebegründung an der Angabe, dieser lasse sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen oder werde vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung wiedergegeben.

15

d) Soweit die Klägerin mit ihrem umfangreichen Sachvortrag in der Beschwerdebegründung und ihren Beweisangeboten letztlich rügen will, dass das LSG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kritisiert sie im Kern dessen Beweiswürdigung, die jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN).

16

e) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.