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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.04.2025, Az.: B 5 R 20/25 BH

Verwerfung des Prozesskostenhilfeantrags für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 20/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:290425BB5R2025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 10.06.2024 - AZ: S 6 R 388/20
LSG Berlin-Brandenburg - 25.02.2025 - AZ: L 33 R 397/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die 1970 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.6.2024), das LSG ihre Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen (Urteil vom 25.2.2025). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist der in einer Gemeinschaftseinrichtung lebenden Klägerin am 28.2.2025 ausgehändigt worden. Die Klägerin wendet sich mit privatschriftlichen Schreiben vom 3.3.2025 und 24.3.2025 an das BSG, die am 14.3.2025 bzw 10.4.2025 hier eingegangen sind.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

3

2. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, eingereicht werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die hier am 28.3.2025 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 Satz 1 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Da ihr somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Klägerin ist in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG zutreffend auf das Erfordernis hingewiesen worden, den Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen. Es ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten könnte ihr daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

5

3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.