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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: B 5 R 20/25 B

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 20/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280425BB5R2025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 07.03.2023 - AZ: S 3 R 2384/20
LSG Baden-Württemberg - 14.01.2025 - AZ: L 13 R 912/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2025 wird verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 7.3.2023; Urteil des LSG vom 14.1.2025).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet.

4

Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt er nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diese Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt.

5

Die Beschwerdebegründung enthält schon keine Darstellung des dem Urteil des LSG zugrunde liegenden Sachverhalts. Der Kläger nimmt lediglich Bezug auf die "Tatbestandsausführungen des erst- und des zweitinstanzlichen Urteils". Damit kann er die ihm obliegende eigene Sachverhaltsschilderung nicht ersetzen (vgl BSG Beschluss vom 22.11.2023 - B 9 SB 18/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 9 V 8/22 B - juris RdNr 7). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entscheidungserheblich stellt. Eine verständliche Sachverhaltsdarstellung gehört zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.9.2023 - B 9 SB 20/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 f; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris RdNr 3 f).

6

Der Kläger wirft die Frage auf: "Sind die rechtlichen Vorgaben an Sachverständigengutachten, Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit bei der Erstellung ebenjener, eingehalten, wenn Gutachter ihre Kosten auf Basis einer Gebührenvereinbarung mit den Gerichten pauschal abrechnen?" Damit formuliert er auch keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl speziell zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Soweit es dem Kläger erkennbar um das Verständnis von § 407a ZPO i.V.m. § 118 Abs 1 SGG geht, wonach ein Gutachten unabhängig und weisungsfrei zu erstatten sei, werden auch die Anforderungen an die Darlegung einer (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht ansatzweise mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum aufgeworfenen Problemkreis (vgl zu diesem Erfordernis im Einzelnen BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN).

7

Ungeachtet dessen werden die Zweifel des Klägers an der Weisungsfreiheit und der Unabhängigkeit des Sachverständigen H sowie an der Qualität seines Gutachtens nicht näher konkretisiert. Inwiefern das Gutachten hätte anders ausfallen können, wenn der Sachverständige nicht auf der Grundlage einer pauschalen Gebührenvereinbarung vergütet worden wäre, wird nicht weiter ausgeführt. Der Kläger belässt es bei allgemeinen Aussagen ua dazu, Gebührenvereinbarungen könnten zu einer Masse an Aufträgen führen, die unter Zeitdruck erfüllt werden müssten, und die vergleichsweise niedrige pauschale Vergütung könnte zu einer "'pauschalen' Abhandlung" im Gutachten verleiten. Letztlich wendet sich der Kläger auch mit dem Vortrag, der Sachverständige Prof. G habe beim Kläger eine Erwerbsminderung festgestellt, obwohl er in anderen Fällen "nahezu immer" von einer Erwerbsfähigkeit der Versicherten ausgehe, gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Auf eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.