Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: B 12 KR 16/24 B
Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Aufhebung eines die fehlende Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung feststellenden Bescheids; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 16/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280425BB12KR1624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 09.02.2022 - AZ: S 28 KR 3407/20
- LSG Baden-Württemberg - 27.02.2024 - AZ: L 11 KR 582/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Mit dem Hinweis, beim BSG sei ein Verfahren mit einer bestimmten Rechtsfrage anhängig, ist noch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dargetan.
- 2.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Aufhebung eines die fehlende Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung feststellenden Bescheids der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse.
Die zu 2. beigeladene GmbH betreibt mehrere Tankstellen. Der Kläger war für sie seit dem Jahr 2014 als Stationsleiter tätig. Seit dem 1.1.2014 ist er auch als Gesellschafter an der GmbH mit einem Anteil von 20 vH beteiligt. Den restlichen Anteil von 80 vH hält sein Vater. Im Zuge eines Wechsels zur Schwenninger BKK als Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 1.1.2015 beantragte der Kläger am 11.12.2014 dort unter Einschaltung der avens AG eine Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Ohne Beteiligung anderer Sozialversicherungsträger stellte die Schwenninger BKK fest, dass der Kläger nicht aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig sei (Bescheid vom 16.12.2014).
Die zu 1. beigeladene DRV Bund erlangte am 11.5.2016 im Rahmen einer bei der Schwenninger BKK durchgeführten Einzugsstellenprüfung erstmals Kenntnis von der Entscheidung im Bescheid vom 16.12.2014. Nachdem die von ihr hiergegen erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage Erfolg und die BKK im Berufungsverfahren ihren Bescheid aufgehoben hatte (Bescheid vom 31.10.2019; Widerspruchsbescheid vom 28.7.2020), erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Die Erledigung stellte das LSG Berlin-Brandenburg fest (Beschluss vom 24.10.2022 - L 9 KR 237/22 WA).
Die vom Kläger gegen den Aufhebungsbescheid erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 9.2.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der frühere Bescheid vom 16.12.2014 sei rechtswidrig gewesen. Er sei zu Recht von der Beklagten gemäß § 45 Abs 1 SGB X i.V.m. § 49 SGB X aufgehoben worden (Urteil vom 27.2.2024).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
In seiner Beschwerdebegründung weist der Kläger auf Seite 28 darauf hin, dass beim BSG ein Verfahren anhängig sei, in dem die folgende Rechtsfrage zur Klärung anstehe: "Ist bei der Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB X in Verbindung mit § 49 SGB X die Ausübung von Ermessen erforderlich?". Diese Frage sei auch vorliegend klärungsbedürftig.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Bezugnahme auf die Rechtsfrage eines beim BSG anhängigen Verfahrens eine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Selbst wenn eine ordnungsgemäß formulierte Rechtsfrage unterstellt würde, ist jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Mit dem Hinweis, beim BSG sei ein Verfahren mit einer bestimmten Rechtsfrage anhängig, ist nach den oben genannten Maßstäben noch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dargetan. Der Kläger legt zudem nicht dar, inwieweit sich die Rechtsfrage vorliegend konkret stellt. Hierzu hätte aber schon allein deshalb Anlass bestanden, weil es das LSG ausdrücklich offengelassen hat, ob Ermessenserwägungen erforderlich waren. Im Übrigen hat es Ermessenserwägungen im Anhörungsschreiben vom 28.8.2019, auf das im angefochtenen Bescheid Bezug genommen worden sei, bejaht (Seite 13 des LSG-Urteils).
Unabhängig davon fehlen in der Beschwerdebegründung des Klägers jegliche Ausführungen zur Klärungsfähigkeit etwaiger aufgeworfener Fragen im angestrebten Revisionsverfahren. Der Kläger verwendet zwar den Begriff der Klärungsfähigkeit als Überschrift, trägt dann aber nur zur Klärungsbedürftigkeit vor.
Soweit der Kläger insoweit geltend macht, das LSG habe zu Unrecht einen begünstigenden Verwaltungsakt und hinreichende Ermessenserwägungen der Beklagten angenommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 und BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5, jeweils mwN).
In seiner Beschwerdebegründung macht der Kläger geltend:
a) Seite 21: Das LSG habe "die Regelungen des § 45 Abs 1 SGB X in Verbindung mit § 49 SGB X, somit die Regelungen zur Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, zu Grunde" gelegt und damit die Rechtsprechung des BSG verkannt.
b) Seite 23: Das Kriterium "gegenwärtiges subjektives Interesse des Adressaten" sei vom LSG nicht angewendet worden.
c) Seite 30: Das LSG gehe im angefochtenen Urteil bei der Kategorisierung des Ausgangsbescheids von einem begünstigenden Verwaltungsakt aus und wende deshalb als Ermächtigungsgrundlage § 45 Abs 1 in Verbindung mit § 49 SGB X an. Es verkenne mit dieser Entscheidung, unabhängig von der Frage, ob § 45 SGB X überhaupt anwendbar ist, die Vorschrift des § 49 SGB X und die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG.
d) Seite 40 f: Das LSG gehe im angefochtenen Urteil davon aus, dass zwar die Anhörung vom 28.8.2019 "möglicherweise verfahrensfehlerhaft war, weil dem Kläger, nachdem ihm die Verwaltungsakten durch das LSG Berlin-Brandenburg am 25.10.2019 übermittelt wurden, "bis zur Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 31.10.2019 weniger als eine Woche Zeit blieb, um das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 28.8.2019 inhaltlich auszuwerten und gegebenenfalls hierauf mit weiterem Vortrag zu reagieren." Es gehe weiter davon aus, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 31.10.2019, der auf das Anhörungsschreiben ohne weitere eigene Begründung Bezug nehme, alle Tatsachen erklärt und Ermessensabwägungen mitgeteilt habe. Deshalb sei ersichtlich, "dass der Kläger im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, auf die ihm bekannt gegebenen Gesichtspunkte im Anhörungsschreiben vom 20.08.2019 inhaltlich zu reagieren". Damit sei eine Heilung eines möglichen Anhörungsmangels nach § 41 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X eingetreten." Damit verkenne das LSG die Rechtsprechung des BSG.
e) Seite 64 f: Das LSG halte es für unschädlich, dass der Bescheid vom 31.10.2019 keine Begründung enthalte, sondern voll inhaltlich auf das Anhörungsschreiben verweise. Es gehe dann davon aus, dass durch das verwendete Formularschreiben zur Anhörung, welches keinerlei auf den Einzelfall des Klägers bezogene beweisbare Tatsachen enthalte, dem Kläger alle relevanten Umstände, die in die Begründung des Bescheids hätten einfließen müssen, bekannt gewesen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den bisherigen Vortrag und die zitierte Rechtsprechung des BSG verwiesen.
f) Seite 66 f: Die Entscheidung des LSG gehe davon aus, dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 16.12.2014 aus der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten ergebe. Aus der unstreitigen sachlichen Zuständigkeit der DRV Bund für Statusentscheidungen folge aber entgegen der Auffassung des LSG nicht unmittelbar die Rechtswidrigkeit eines von der unzuständigen Einzugsstelle erlassenen Statusbescheids. Richtig sei vielmehr, dass die DRV Bund durch dieses Recht die Möglichkeit habe, sich auf dieses subjektiv öffentliche Recht "Alleinzuständigkeit" zu berufen. Im vorliegenden Fall habe sich die DRV Bund aber in der Anfechtungsklage zum SG Berlin dezidiert und nach eigenem Prozessvortrag gerade nicht auf ihr wehrfähiges Recht gemäß § 7a SGB IV berufen.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt der Kläger hierdurch offenkundig nicht dar. Er entnimmt dem angefochtenen Urteil bereits keine entscheidungstragenden Rechtssätze, die zum Nachweis eines Widerspruchs im Grundsätzlichen Rechtssätzen aus Entscheidungen des BSG gegenüberzustellen wären. Vielmehr wendet er sich ausschließlich gegen die konkrete Rechtsanwendung durch das LSG in seinem Fall. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann aber im sozialgerichtlichen Verfahren - wie oben dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision führen.
3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger macht geltend, dass zum einen gewährte Akteneinsichten unvollständig gewesen seien (LSG Berlin-Brandenburg und SG Stuttgart) und zum anderen eine beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei (LSG Baden-Württemberg). Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel des LSG bezeichnet der Kläger damit nicht.
Er behauptet die unvollständige Vorlage der Verwaltungsakten und verweist lediglich auf seinen Schriftsatz vom 10.11.2023, wonach "für den Fall, dass das vorliegende Verfahren über den Erörterungstermin hinaus fortgeführt werden muss, (...) nochmals Akteneinsicht in die gesamten Akten, auch und soweit Akten vom Gericht beigezogen wurden" beantragt worden sei. Mit dem späteren Erörterungstermin vom 28.11.2023 befasst er sich aber nicht. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit er in diesem Termin keinen Einblick in die Akten hätte nehmen können und ob er seinen früheren Antrag auf Akteneinsicht nach Durchführung des Erörterungstermins bis zuletzt aufrecht erhalten hat. Vielmehr konnte das LSG nach der darin erteilten Zustimmung des Klägers zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung davon ausgehen, dass am Antrag auf Akteneinsicht nicht mehr festgehalten worden war (vgl BSG Beschluss vom 16.5.1995 - 9 BVs 3/95 - juris RdNr 6).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.