Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: B 12 BA 15/24 B
Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach einer Betriebsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 15/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280425BB12BA1524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 27.01.2021 - AZ: S 18 BA 8/20
- LSG Hessen - 18.04.2024 - AZ: L 8 BA 19/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Kritisiert eine Partei die Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung als falsch und für den vorliegenden Fall nicht passend, ohne darzulegen, dass diesen in Rechtsprechung oder Literatur mit bislang nicht erwogenen Gesichtspunkten grundsätzlich widersprochen worden wäre, ist die erneute Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend aufgezeigt. Wird eine im Kern von der Auffassung der Vorinstanz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht dargelegt, lässt sich darauf keine Grundsatzrüge gründen. Auch die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5250,60 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) als Geschäftsführer der klagenden GmbH vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und die Klägerin deshalb Beiträge in Höhe von 5250,60 Euro zu zahlen hat.
Nach einer Betriebsprüfung für den og Zeitraum forderte die Beklagte von der Klägerin zunächst Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sowie Insolvenzgeldumlagen, weil der Beigeladene als Fremdgeschäftsführer eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe (Bescheid vom 11.3.2019). Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Vollziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgesetzt und der Antrag im Übrigen abgelehnt (Beschluss des LSG vom 12.8.2019 - L 8 BA 22/19 ER). Klage und Berufung gegen die auf 5250,60 Euro reduzierte Forderung wegen der allein in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehenden Versicherungspflicht des Beigeladenen (Bescheid vom 18.9.2019; Widerspruchsbescheid vom 17.12.2019) blieben insbesondere unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beschäftigung sog Fremdgeschäftsführer erfolglos (SG Gerichtsbescheid vom 27.1.2021; LSG Urteil vom 18.4.2021).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
1. Die Klägerin versäumt es bereits, den Sachverhalt hinreichend mitzuteilen, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt. Eine zusammenhängende, auf den tatsächlichen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) beruhende Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2021 - B 12 KR 29/21 B - juris RdNr 9). Unabhängig davon sind auch die weiteren Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Rechtsmacht eines Fremdgeschäftsführers verstoße gegen die Trennung zwischen dem Gesellschaftsrecht und dem § 7 Abs 1 SGB IV zugrunde liegenden Schuldvertragsrecht. Dadurch würden die Grundrechte der Klägerin und des Beigeladenen verletzt. Das LSG habe keine andere Voraussetzung als die fehlende Rechtsmacht als Fremdgeschäftsführer herangezogen und sehe diese für quasi unwiderlegbar an. Das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht beziehe sich aber nur auf die innere Willensbildung in der GmbH. Die schuldrechtliche Leistungsaustauschbeziehung unterliege demgegenüber der privatautonomen Gestaltung der Parteien des Schuldverhältnisses. Für die Ableitung einer abhängigen Tätigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV komme es allein auf das arbeitsvertragliche Weisungsrecht bezüglich der Umstände an, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen habe. Die Vertragsparteien des hier vorliegenden Geschäftsführungs- und Dienstleistungsvertrages hätten ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, sondern eine freiberufliche Tätigkeit begründen wollen. Eine abhängige und beitragspflichtige Tätigkeit habe demnach bei dem Beigeladenen weder vertraglich noch tatsächlich vorgelegen. Nur dieses Verständnis bringe die Rechtsprechung des BSG in Übereinstimmung mit den Wertungen des BAG und auch des BGH. Es bedürfe nach dem vom Rechtsstaatsprinzip erfassten Grundsatz der "Einheit der Rechtsordnung" einer Korrektur der Rechtsprechung des BSG. Verfassungsrechtlich sei es dringend geboten, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht konkordierend zu interpretieren und anzuwenden. Zuletzt hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.4.2025 zur Bekräftigung ihrer Ausführungen ergänzend auf ein aktuelles Urteil des BAG vom 12.11.2024 (9 AZR 205/23) Bezug genommen.
Die Klägerin hat damit schon keine klar erkennbare Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Ungeachtet dessen ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Problematik nicht hinreichend dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zum sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH-Geschäftsführern (vgl zB BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 R 3/21 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 172 Nr 3 vorgesehen - juris RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris RdNr 23) und zur Einordnung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Die Beschwerdebegründung setzt sich insbesondere nicht hinreichend mit der fehlenden Verfügbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Normen nach dem Willen der Vertrags - parteien (vgl zB BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - juris RdNr 26; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22) und den Unterschieden zum Arbeitsrecht (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 19) auseinander.
Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die in der Rechtsprechung anerkannten Sachgründe für die Regelung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit zu behaupten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN).
Letztlich kritisiert die Klägerin die Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung als falsch und für den vorliegenden Fall nicht passend ohne darzulegen, dass diesen in Rechtsprechung oder Literatur mit bislang nicht erwogenen Gesichtspunkten grundsätzlich widersprochen worden wäre. Nur dann wäre aber die erneute Klärungsbedürftigkeit hinreichend aufgezeigt (vgl zu diesem Darlegungserfordernis BSG Beschluss vom 23.6.2010 - B 12 KR 14/10 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - juris RdNr 10 mwN). Die Klägerin legt im Kern ihre eigene von der Auffassung des LSG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht dar. Darauf lässt sich aber keine Grundsatzrüge gründen. Auch die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.6.2023 - B 12 KR 34/22 B - juris RdNr 29).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung des LSG.