Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.04.2025, Az.: B 2 U 6/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 6/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250425BB2U625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 28.02.2022 - AZ: S 22 U 119/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 17.12.2024 - AZ: L 14 U 22/22

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG, das ihm am 12.3.2025 zugestellt worden ist, "sowie gegen die Richterin J und den Richter D oder K" mit Schreiben vom 16.3.2025 beim BSG privatschriftlich "Beschwerde" eingelegt. Da das BSG gegenüber den vorinstanzlichen Richterinnen und Richtern keine Dienstaufsicht ausübt, fasst der Senat die Eingabe des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auf.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG nochmals besonders hingewiesen worden. Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel des Klägers entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.