Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.04.2025, Az.: B 12 KR 3/24 B
Feststellung der Krankenversicherungspflicht in Deutschland oder der Schweiz
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 3/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250425BB12KR324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Saarbrücken - 02.05.2023 - AZ: S 1 KR 180/22
- LSG Saarland - 15.11.2023 - AZ: L 2 KR 36/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur gegeben, wenn die Beschwerdebegründung auch aufzeigt, dass die Entscheidung auf der bezeichneten Abweichung beruhen kann.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger vom 1.12.2015 bis zum 30.11.2020 in Deutschland oder der Schweiz der Krankenversicherungspflicht unterlag.
Der in Deutschland wohnende Kläger ist Lebensmitteltechniker und war im strittigen Zeitraum bei der Beigeladenen, die ihren Sitz in der Schweiz hat, beschäftigt. In der Schweiz und in Deutschland arbeitete er an jeweils 10,5 Tagen im Quartal. Ansonsten war er für Beratungen in Ländern außerhalb der Europäischen Union tätig. Die Beklagte stellte fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung fänden und stellte eine entsprechende A-1Bescheinigung aus (Bescheid vom 18.8.2016; Widerspruchsbescheid vom 18.12.2020). Während des dagegen gerichteten Klageverfahrens (S 1 KR 888/20) holte die Beklagte die unterlassene Anhörung der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren nach und erließ den an die Beigeladene adressierten, im Wesentlichen wortgleichen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2022. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben. Diese Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.5.2023); das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 6.7.2002 - unabhängig von den Voraussetzungen des § 96 SGG - bereits Gegenstand des anhängigen Klage- bzw Berufungsverfahrens (S 1 KR 888/20 - L 2 KR 14/23) geworden sei. Es handele sich nicht um den Erlass eines abändernden oder ersetzenden zweiten Widerspruchsbescheids. Vielmehr sollte die Weiterleitung des Widerspruchsbescheids dazu dienen, das Widerspruchsverfahren nach Anhörung auch gegenüber der Beigeladenen abzuschließen. Der Widerspruchsbescheid sei mit Ausnahme der Korrektur des offensichtlich unrichtig angegebenen Zeitraums - 1.1.2014 bis zum 30.12.2016 statt richtigerweise 1.12.2015 bis zum 30.11.2020 - wortgleich mit dem Widerspruchsbescheid vom 18.12.2020. Die falsche Rechtsmittelbelehrung habe keine Auswirkungen (Urteil vom 15.11.2023).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Außerdem muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass die Entscheidung auf diesem Widerspruch beruhen kann (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10, jeweils mwN).
Der Kläger trägt vor, dass LSG habe folgenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt:
"Ein Bescheid, der im Rahmen der Nachholung der Anhörung nach § 24 SGB X und/oder der Hinzuziehung der Beigeladenen gemäß § 41 Abs. 2 SGB X erlassen wird, ersetzt oder ändert den Ursprungsbescheid nicht ab."
Damit weiche das LSG von der Entscheidung des BSG vom 16.6.2015 (B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2) ab. Darin finde sich der Rechtssatz:
"Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 SGG zu behandeln, mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift. Das gilt auch bei einem Bescheid zur Nachholung einer unterbliebenen Anhörung."
Die Entscheidung des LSG beruhe auf dieser Abweichung. Da der zweite Widerspruchsbescheid vom 6.7.2022 den ursprünglichen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2020 geändert und ersetzt habe, hätte das LSG sodann zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Erlass eines zweiten Widerspruchsbescheids unstatthaft sei und dieser deshalb zwingend aufzuheben sei. Ein zweiter Widerspruchsbescheid nach Abschluss des Verfahrens durch den Erlass des ersten Widerspruchsbescheids sei auf eine isolierte Anfechtungsklage hin aufzuheben.
Damit legt die Beschwerde jedenfalls nicht hinreichend dar, dass sich die behauptete Nichtübereinstimmung auf den konkret anhängigen Rechtsstreit auswirken müsste. Denn auch die Anwendung des § 96 SGG, um die es in dem vom Kläger zitierten Rechtssatz geht, würde das Ergebnis des LSG stützen, dass der zweite Widerspruchsbescheid Gegenstand des bereits anhängigen Klage- bzw Berufungsverfahrens (S 1 KR 888/20 - L 2 KR 14/23) geworden ist. Ob der Widerspruchsbescheid im dortigen Verfahren - ggf auf eine isolierte Anfechtungsklage im Rahmen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) - aufzuheben wäre, wäre weiterhin nicht im vorliegenden Rechtsstreit zu klären.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.