Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2025, Az.: B 8 SO 11/25 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 11/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240425BB8SO1125AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 10.10.2024 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.2.2025). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 18.3.2025.
Die Anhörungsrüge, als die der Senat das Vorbringen des Antragstellers auslegt, ist auch unter Außerachtlassung der fehlenden Postulationsfähigkeit (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) unzulässig, denn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat legt der Antragsteller nicht dar (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 i.V.m. Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Im Kern bezweifelt er die Richtigkeit der Entscheidung des Senats und wiederholt lediglich sein bisheriges Vorbringen. Der Beschluss des LSG ist jedoch gemäß § 177 SGG unanfechtbar und dem Bundessozialgericht (BSG) ist jede inhaltliche Befassung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwehrt.
Die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (vgl BSG vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 ff; BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 8-9).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Antragstellers zukünftig nicht mehr bearbeitet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).