Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2025, Az.: B 4 AS 208/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Presskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 208/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240425BB4AS20824BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 22.12.2023 - AZ: S 24 AS 488/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 12.09.2024 - AZ: L 6 AS 59/24
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. April 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. September 2024 - L 6 AS 59/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber ab 2007 verfügten Wegfalls der letzten im Rahmen des Grundsicherungs- und Sozialhilferechts gesondert zu erbringenden Weihnachtsbeihilfe (§ 35 SGB XII in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl hierzu BT-Drucks 16/3005 S 14 f zu Art 1 Nr 9 Buchst b; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 22/06 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 1 RdNr 14 ff; BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr 2, RdNr 26) und der bereits vorliegenden Rechtsprechung (vgl BSG vom 10.2.2020 - B 14 AS 32/19 BH - juris RdNr 9; BSG vom 11.4.2024 - B 7 AS 277/23 BH - juris RdNr 4), insbesondere auch zu den Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II(vgl nur BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 17 ff; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 16 ff, jeweils mwN) eine Grundsatzfrage hinsichtlich der vom Kläger für die Jahre 2019 bis 2022 begehrten Weihnachtsbeihilfe aufzeigen könnte.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) verletzt sieht, weil im Urteil des LSG nicht auf seine, wegen der vor Antragstellung nicht vorhandenen Wohnung, vermeintlich atypische Bedarfslage eingegangen worden sei, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel ersichtlich. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16 S 14; BVerfG <Kammer> vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Zudem kann das LSG in der Entscheidung über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es - wie geschehen - die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Schließlich gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN).