Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2025, Az.: B 5 R 5/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 5/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230425BB5R525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 09.03.2021 - AZ: S 4 R 86/17
- LSG Hessen - 26.08.2024 - AZ: L 5 R 95/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.3.2021), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.8.2024).
Das Urteil des LSG wurde dem wohnungslosen Kläger unter der Anschrift "(c/o) D, Fachberatung Wohnen," in den Briefkasten zum Geschäftsraum eingelegt (Postzustellungsurkunde vom 8.11.2024).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben am 23.1.2025 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und darauf hingewiesen, dass am selben Tag neben diesem zwei weitere Verfahren vor dem LSG verhandelt worden seien, die in die Zuständigkeit des 12. Senats des BSG fielen. Er trägt vor, er habe erst am 23.12.2024 bei Abholung "gesammelter Briefe" Kenntnis von den drei Berufungsurteilen erhalten.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat das D, Fachberatung Wohnen, mit Schreiben vom 12.3. und 21.3.2025 zwei schriftliche Vereinbarungen über Postanschrift (Postvollmacht) zwischen der Fachberatung Wohnen und dem Kläger vom 31.10.2023 und 6.12.2024 übersandt und mitgeteilt, dass der Kläger am 6.12.2024 zur Postabholung in der Beratungsstelle gewesen sei. Beide Schreiben sind dem Kläger unter dem 25.3.2025 zur Kenntnisnahme übersandt worden. Zwei weitere Verfahren des Klägers beim BSG werden unter den Aktenzeichen B 12 R 1/25 BH und B 12 R 2/25 BH geführt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht.
PKH kann nur bewilligt werden, wenn ein Beteiligter aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Antragsteller nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 15.6.2020 - B 5 R 96/20 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - juris RdNr 1, jeweils mwN). Hierauf ist der Kläger in den der angefochtenen Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich hingewiesen worden. Er hätte daher die Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des LSG-Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) spätestens bis zum 6.1.2025 vorlegen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Das Urteil des LSG ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8.11.2024 wirksam zugestellt worden. Er hat dem Fachbereich Wohnen des D am 31.10.2023 eine schriftliche Vollmacht erteilt, Briefpost und Zustellungen für ihn entgegenzunehmen. Diese umfasste auch die Einlegung der Briefpost in den Briefkasten des Fachbereichs Wohnen (vgl § 153 Abs 1 i.V.m. § 135 SGG; § 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 177, 171 Satz 1, 178 Abs 1 Nr 2, 180 Satz 1 und 2 ZPO).
Der Kläger hat jedenfalls am 6.12.2024 auch Kenntnis von dem LSG-Urteil erlangt. An diesem Tag hat er eine weitere "Vereinbarung über Postanschrift" mit dem D, Fachberatung Wohnen, geschlossen, die der Kläger am selben Tag unterzeichnet hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger an diesem Tag persönlich in der Fachberatung Wohnen anwesend war und auch die eingegangene Post entgegengenommen hat. Dies bestätigt das Schreiben vom 12.3.2025 des Herrn B von der Fachberatung Wohnen, wonach der Kläger am 6.12.2024 zur Postabholung in der Beratungsstelle gewesen sei. Spätestens an diesem Tag ist das Urteil dem Kläger tatsächlich zugegangen und ein eventueller Vertretungsmangel bei der Zustellung geheilt worden (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 189 ZPO).
Die Behauptung des Klägers, er habe das angefochtene Urteil erst am 23.12.2024 erhalten, ist nicht glaubhaft. Weshalb die Mitarbeiter der Fachberatung Wohnen dem Kläger am 6.12.2024 nicht sämtliche bis dahin eingegangene und hier anhand des gelben Umschlags erkennbar wichtige, zustellungsbedürftige und den Lauf von Fristen in Gang setzende Post nicht ausgehändigt haben sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).