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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2025, Az.: B 1 KR 16/24 B

Kostenerstattungen für kieferorthopädische Leistungen; Geltendmachung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.04.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 16/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230425BB1KR1624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 31.03.2021 - AZ: S 7 KR 1298/18
LSG Baden-Württemberg - 18.05.2022 - AZ: L 5 KR 1576/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für eine unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Maßgebend ist dabei die Rechtsauffassung des Gerichts, die deshalb bei der Darlegung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht wiederzugeben ist.

  2. 2.

    Im Übrigen kann zur Zulassung der Revision ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur führen, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Dies ist hinreichend darzulegen.

  3. 3.

    Die Verwertung von Zeugenaussagen aus vom Leistungsträger vorgelegten Aktenauszügen ist grundsätzlich nicht unzulässig. Ausnahmen gelten, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Aussage substantiiert bestritten wird oder Glaubwürdigkeitsaspekte von Bedeutung sind.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit stehen Kostenerstattungen für kieferorthopädische Leistungen.

2

2006 genehmigte die beklagte Krankenkasse dem bei ihr versicherten Kläger, der von Beruf Zahntechniker ist, die Kostenübernahme einer kieferorthopädischen Behandlung auf der Grundlage eines Behandlungsplans nach Anlage 4 zum Bundesmantelvertrag - Zahnärzte - mit einer voraussichtlichen Dauer von 16 Quartalen (K und O). 2009 genehmigte die Beklagte die Verlängerung über vier Quartale. Der Kläger ließ in der Folge kieferorthopädische Behandlungen noch bis zum dritten Quartal 2010 durchführen (L). Zu einer abschließenden Klärung, ob die Voraussetzungen für die Erstattung von Eigenanteilen erfüllt seien, kam es bis dahin nicht.

3

Der Kläger nahm ab 21.1.2016 kieferorthopädische Leistungen von L in Anspruch. Am 29.2.2016 begehrte er Kostenübernahme für kieferorthopädische Leistungen, die nach seiner Auffassung im Zusammenhang mit der früheren Behandlung ständen und legte einen privatzahnärztlichen Behandlungsplan von L vom 5.2.2016 vor. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme am 29.2.2016 mündlich ab und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.4.2016 mit, zur Beurteilung seines Anliegens sei ein vertragsärztlicher kieferorthopädischer Behandlungsplan erforderlich. Für die kieferorthopädische Behandlung vom 21.1.2016 bis zum 1.12.2016 stellte L dem Kläger 541,89 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 5.4.2017 beantragte der Kläger deren Erstattung unter Verweis auf die 2006 erteilte Genehmigung. Dies lehnte die Beklagte ab, da die im Jahr 2006 genehmigte kieferorthopädische Behandlung bereits im Jahr 2009 abgeschlossen worden sei und es sich um private Leistungen handele (Bescheide vom 10.4.2017 und vom 4.9.2017, Widerspruchsbescheid vom 23.3.2018).

4

Die zunächst auf Kostenerstattung in Höhe von 541,89 Euro für Behandlungen im Jahr 2016 gerichtete und sodann auf Erstattung der gesamten Behandlungskosten gemäß dem privatzahnärztlichen Behandlungsplan vom 5.2.2016 in Höhe von 1032,17 Euro erweiterte Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.3.2021). Das LSG hat die Berufung des Klägers, der seinen Anspruch vor allem auf § 13 Abs 3a SGB V gestützt hat, zurückgewiesen. Die Klage bezüglich der geltend gemachten Erstattung höherer Kosten als 541,89 Euro sei bereits unzulässig, weil es insoweit an einem Verwaltungsverfahren und einer Entscheidung der Beklagten fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch aus § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V scheide aus. Die Beklagte habe den Erstattungsantrag des Klägers vom 5.4.2017 mit Bescheid vom 10.4.2017 fristgemäß abgelehnt. Den mündlich gestellten Antrag des Klägers vom 29.2.2016 zum privatzahnärztlichen Behandlungsplan vom 5.2.2016 habe die Beklagte laut Aktenvermerk vom 29.2.2016 mündlich abgelehnt. Ein solcher Anspruch scheitere darüber hinaus auch daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung Kenntnis, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden materiellen Anspruch auf die selbst beschafften kieferorthopädischen Leistungen gehabt habe. Der Kläger könne den Anspruch auch nicht auf § 13 Abs 3 SGB V stützen. Es habe weder eine unaufschiebbare Leistung vorgelegen noch habe die Beklagte die Leistung zu Unrecht abgelehnt. Die Beklagte habe die Leistung nicht aufgrund des privatzahnärztlichen Behandlungsplans vom 5.2.2016 genehmigen dürfen. Ein Leistungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem genehmigten kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 31.1.2006 oder aus dem Verlängerungsantrag vom 27.4.2009. Denn die 2016 durchgeführte Behandlung sei - wie sich den angegebenen Diagnosen und Therapien entnehmen lasse - nicht dieselbe, wie diejenige, die im Verlängerungsantrag vorgesehen sei. Dies habe L in seiner Aussage als sachverständiger Zeuge gegenüber dem SG bestätigt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht erforderlich. Selbst wenn die streitgegenständlichen Leistungen denjenigen aus der kieferorthopädischen Verlängerungsplanung entsprächen, könnte aufgrund der langen Zeit ohne Behandlung ein Leistungsanspruch im Jahr 2016 nicht mehr auf diese Planung gestützt werden (Urteil vom 18.5.2022).

5

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beantragt hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II

6

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG bedarf es daher nicht.

7

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8 mwN).

8

1. In der Beschwerdebegründung führt der Kläger zwar aus, dass die Beteiligten im Wesentlichen um den ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Betrag von 541,89 Euro streiten, und stellt dann die weitere Prozessgeschichte zur Klageerweiterung dar. Hieraus geht jedoch keine Rücknahme der Klageerweiterung hervor. Soweit der Kläger neben der mit der Klage zunächst geltend gemachten, von der Beklagten abgelehnten Erstattung von 541,89 Euro unverändert die Zahlung weiterer 490,28 Euro begehrt, hat er nicht dargetan, dass der Senat in einem Revisionsverfahren über diesen Teil des Klaganspruchs in der Sache entscheiden könnte. Er legt nicht dar, dass die Beklagte vor der Klageerweiterung über einen dahin gehenden Kostenerstattungsantrag einen ablehnenden Verwaltungsakt erlassen hat, der für die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erforderlich ist (zur Erforderlichkeit einer solchen Entscheidung auch bei Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V: BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 8; BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - BSGE 131, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr 55, RdNr 9). Nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ist eine solche Entscheidung nicht ergangen. Abgesehen davon legt der Kläger auch nicht dar, dass ihm überhaupt höhere Kosten als 541,89 Euro entstanden sind. In der Klagebegründung hat er insoweit nur auf den Behandlungsplan vom 5.2.2016 verwiesen. Dies hat auch das LSG in seinem Beschluss vom 20.9.2019 (L 4 KR 4559/18 B) angemerkt, mit dem es die Beschwerde gegen die vom SG versagte Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.

9

2. Die erhobenen Verfahrensrügen werden aber auch den Darlegungsanforderungen nicht gerecht, soweit die ursprünglich eingeklagten 541,89 Euro im Streit stehen.

10

a) Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5). Dazu muss bei einem anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretenen Beteiligten aufgezeigt werden, dass er zu Protokoll einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Der Tatsacheninstanz soll durch einen Beweisantrag vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (stRspr; vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f = juris RdNr 4; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).

11

Bei einem - wie hier dem Kläger - nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind geringere Anforderungen zu stellen. Hier genügt es, dass dem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beteiligte überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 7/19 B - juris RdNr 11 mwN). Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen. Ferner ist die Rechtsauffassung des LSG wiederzugeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände müssen aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. Das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme muss angegeben und es muss erläutert werden, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4). Ist bereits Beweis durch Sachverständige erhoben worden, so ist das LSG nach § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen in der Regel nur verpflichtet, wenn das Gutachten, das als Entscheidungsgrundlage dienen soll, bedeutsame Mängel aufweist (vgl BSG vom 27.8.2018 - B 9 SB 1/18 B - juris RdNr 11 mwN).

12

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger führt aus, im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten zu der Frage gefordert zu haben, ob die im Jahr 2006 begonnene Behandlung lediglich unterbrochen worden sei. Die Beurteilung, welche Einzelmaßnahmen eine im Behandlungsplan nur komprimiert wiedergegebene Therapie umfasse, sowie die Beantwortung der Frage, ob eine mit großem zeitlichem Abstand durchgeführte Maßnahme noch Teil einer zuvor begonnenen Therapie sei, bedürften besonderer medizinischer Fachkenntnisse. Die Ausführungen des LSG, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, weil sich aus einem Vergleich der angegebenen Diagnosen und Therapien ergebe, dass die Behandlungsplanungen von 2006 und 2016 nicht deckungsgleich seien und jedenfalls aufgrund des langen Zeitablaufs bis zur Behandlung im Jahr 2016 nicht mehr von einer Fortsetzung der 2006 begonnenen Maßnahmen auszugehen sei, stellten keine hinreichende Begründung dar.

13

Damit wird nicht hinreichend dargelegt, dass das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu diesem Punkt weiter aufzuklären und sich - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Der Kläger setzt sich nicht mit der im Urteil des LSG zur Begründung der Zurückweisung der Berufung auch angeführten Rechtsprechung des BSG zu einer langjährigen Behandlungsunterbrechung und einer mehr als ein Jahr nach der Aufstellung des Behandlungsplans begonnenen Behandlung auseinander, die einen aus dem Behandlungsplan resultierenden fortbestehenden Versorgungsanspruch ausschließen (BSG vom 9.12.1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245, 246 = SozR 3-2500 § 28 Nr 3 S 8; BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 17/01 R - BSGE 91, 32 = SozR 4-2500 § 28 Nr 1, RdNr 9 und 12 = juris RdNr 16 und 19). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, warum sich das LSG dennoch zu einer Beweiserhebung über die Tatsachenbehauptung hätte gedrängt fühlen müssen, dass aus kieferorthopädischer Perspektive die Behandlung noch nicht abgeschlossen war.

14

b) Für die hier gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge einer Überraschungsentscheidung ist darzulegen, dass das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl nur BVerfG <Kammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37 mwN). Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 1 KR 99/18 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Eine solche Verpflichtung des Gerichts wird insbesondere weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet (vgl BSG vom 29.4.2021 - B 5 RS 3/21 B - juris RdNr 5). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, die sich mit den Verfahrensrügen auf die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V bezieht.

15

aa) Der Kläger rügt, das LSG lege seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis oder die Möglichkeit zur Stellungnahme eine Genehmigung des Verlängerungsantrags am 7.5.2009 zugrunde, obgleich die Beklagte zunächst selbst in ihrer Akte vermerkt habe, dass keine Genehmigung erfolgt sei. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit habe er nicht davon ausgehen müssen, das LSG werde ohne Weiteres von einer Genehmigung des ergänzten Behandlungsplans im Jahre 2009 ausgehen.

16

Zur Zulassung der Revision kann ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aber nur führen, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Das legt der Kläger nicht hinreichend dar. Der Kläger hat gegen die Rechtsauffassung des LSG, dass die 2016 erbrachten kieferorthopädischen Leistungen nicht mehr von dem 2009 ergänzten Behandlungsplan gedeckt gewesen seien, keine zulässige Rüge erhoben (vgl hierzu 2. a). Nach der Rechtsauffassung des LSG hat der ergänzte Behandlungsplan 2009, sei er nun genehmigt worden oder auch nicht, keine rechtliche Relevanz für die erst 2016 fortgesetzte bzw begonnene Behandlung. Es fehlt an substantiierten Ausführungen dazu, warum dies im Falle der - unterstellten - Nichtbescheidung ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die erst ab 26.2.2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 13 Abs 3a SGB V sein könnte, wenn auch ein genehmigter Antrag von 2009 nach der Auffassung des LSG jedenfalls 2016 schon zuvor seine Wirksamkeit verloren hatte. Der Kläger zeigt danach nicht auf, dass das LSG dann, wenn es einen Hinweis erteilt hätte und danach unter Berücksichtigung klägerischen Vortrags von einer fehlenden Genehmigung des ergänzten Behandlungsplans hätte ausgehen müssen, trotz seiner auf die Rechtsprechung des BSG gestützten Rechtsauffassung zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung hätte gelangen können.

17

bb) Des Weiteren rügt der Kläger, das Berufungsgericht unterstelle auf Seite 12 der Urteilsgründe seine Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung und gehe davon aus, ihm sei bekannt gewesen, dass eine Behandlung zu Lasten der Beklagten mangels eines Behandlungsplans nicht möglich gewesen sei, ohne ihn zuvor hierzu angehört oder dies thematisiert zu haben.

18

(1) Auch damit legt der Kläger weder eine Überraschungsentscheidung hinreichend dar, noch eine Gehörsverletzung oder eine des Weiteren gerügte Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. Die Beschwerdebegründung macht auch hier ein Beruhenkönnen nicht plausibel. Nach der nicht mit einer zulässigen Rüge (dazu nachfolgend 2. b cc) angegriffenen Feststellung des LSG, hat die Beklagte innerhalb der Frist des § 13 Abs 3a SGB V den erneuten, sich auf den Behandlungsplan vom 5.2.2016 beziehenden Antrag des Klägers am 29.2.2016 mündlich abgelehnt. Warum es dann noch darauf ankommen soll, ob der Kläger im Zeitraum der Leistungsbeschaffung bösgläubig war, geht aus der Beschwerdebegründung nicht schlüssig hervor.

19

Für die Darlegung einer Überraschungsentscheidung fehlt es im Übrigen an Ausführungen dazu, dass der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung genommen haben könnte, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht habe rechnen müssen. Das LSG stützt sich auf die Rechtsprechung des BSG soweit es ausführt, dass das durch die Genehmigungsfiktion begründete Recht zur Selbstbeschaffung nur bestehe, sofern der Versicherte im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs hatte (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 22 ff). Dass die Thematisierung der Bösgläubigkeit des Klägers auch ohne vorherigen Hinweis dennoch überraschend gewesen sein könnte, legt der Kläger nicht hinreichend dar.

20

(2) Soweit mit der fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf ein faires Verfahren gerügt wird, ist grundsätzlich darzutun, welches Vorbringen ggf aufgrund des gerügten Vorgehens des Gerichts verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl BSG vom 29.12.2015 - B 9 V 62/15 B - juris RdNr 10; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36). An Letzterem fehlt es schon (dazu 2. b bb 1). Ferner fehlt es an Darlegungen dazu, welcher Vortrag seitens des Klägers durch das gerügte Vorgehen des LSG verhindert worden sein soll, was der Kläger also im Falle seiner Anhörung zur Bösgläubigkeit vorgetragen hätte.

21

Zudem muss dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG vom 29.12.2015 - B 9 V 62/15 B - juris RdNr 10 mwN). Es ist nicht dargelegt, dass der Kläger gehindert gewesen sei, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Insbesondere geht die Beschwerdebegründung nicht darauf ein, dass der Kläger einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt hat.

22

cc) Schließlich rügt der Kläger, das Gericht habe nicht allein aufgrund eines entsprechenden Aktenvermerks davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte den erneuten Antrag auf Kostenübernahme am 29.2.2016 mündlich gegenüber dem Kläger abgelehnt habe. Es hätte diese Frage näher aufklären müssen, insbesondere durch Anhörung des Klägers und des zuständigen Sachbearbeiters bei der Beklagten. Mit einer Verwertung der inhaltlichen Aussage des Aktenvermerks hätte er nicht rechnen müssen.

23

(1) Soweit der Kläger damit eine Gehörsverletzung unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung rügt, geht er nur insoweit darauf ein, als er der Auffassung ist, dass der Aktenvermerk als solcher keine geeignete Grundlage für eine Überzeugungsbildung des LSG gewesen sei, weil es aus prozessrechtlichen Gründen nicht zum Beweis der Tatsache herangezogen werden dürfe, dass der Aktenvermerk auch der Wahrheit entspreche, sondern nur dazu, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten diesen Aktenvermerk erstellt habe.

24

In der Sache wendet sich der Kläger damit gegen die Beweiswürdigung des LSG. Eine Verfahrensrüge kann kraft ausdrücklicher Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aber nicht auf einen Verstoß gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) gestützt werden. Im Übrigen verweist der Senat nur ergänzend auf Folgendes: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) beinhaltet sowohl die Befugnis als auch die Pflicht des Tatsachengerichts, nachdem der Sachverhalt vollständig und abschließend ermittelt ist, das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der erhobenen Beweise frei nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrags unter Abwägung aller Umstände und der jeweiligen Beweisanforderungen zu würdigen (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R - SozR 4-5671 Anl 1Nr 3101 Nr 3 RdNr 24). Das Tatsachengericht kann seine Überzeugungsbildung auch auf den Erklärungsinhalt einer Urkunde stützen.

25

(2) Indem der Kläger sich gegen die Verwertung der schriftlich fixierten Aussage der Sachbearbeiterin im Wege des Urkundenbeweises wendet, rügt er bereits nicht hinreichend deutlich einen Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG). Im Übrigen gilt: Die Verwertung von Zeugenaussagen aus vom Leistungsträger vorgelegten Aktenauszügen ist nicht unzulässig. Ausnahmen gelten, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Aussage substantiiert bestritten wird oder Glaubwürdigkeitsaspekte von Bedeutung sind (vgl BSG vom 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris RdNr 11). Dazu trägt der Kläger nichts vor.

26

3. Soweit der Kläger schließlich ausführt, das LSG verstoße dadurch gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, dass es einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund zu Unrecht abgelehnter Leistungen (§ 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V) mit der Begründung verneine, dass zum einen die Leistung (bis zum Jahr 2010) bewilligt worden sei, zum anderen (mit den 2016 erbrachten kieferorthopädischen Leistungen) keine mit der Bewilligung in Zusammenhang stehende Leistung in Streit stehe, entbehrt diese Rüge jeglicher Nachvollziehbarkeit.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.